Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
I. Ich gehe davon aus, daß Sie am 03.06.2007 bei eBay ein verbindliches Angebot angenommen und so einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben (vgl. z. B. AG Moers, Urt. v. 11.02.2004 - 532 C 109/03
). Grundsätzlich ist der Verkäufer deshalb verpflichtet, Ihnen die Kaufsache zu übergeben und zu übereignen (vgl. § 433 Abs. 1 BGB
).
II. Diese Leistung ist mangels abweichender Vereinbarung nach § 271 Abs. 1 BGB
sofort mit Abschluß des Kaufvertrages fällig geworden. Da Ihnen der Verkäufer bislang indes nicht einmal den Besitz an der Kaufsache verschafft hat, hat er seine kaufvertraglichen Pflichten (noch) nicht erfüllt.
III. Sie haben deshalb nach wie vor einen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages. Ebenso haben Sie grundsätzlich die - von Ihnen favorisierte - Möglichkeit, stattdessen vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Erstattung des bereits geleisteten Kaufpreises sowie Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Erforderlich ist insoweit, daß Sie dem Verkäufer - wie bereits geschehen - eine angemessene Frist zur Leistung setzen (vgl. § 281 Abs. 1
, § 323 Abs. 1 BGB
). Nach deren erfolglosen Ablauf können Sie nach §§ 346 ff. BGB
vom Kaufvertrag zurücktreten mit der Folge, daß Ihnen der Händler den bereits gezahlten Kaufpreis zurückzugewähren hat. Unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten hat Sie der Händler überdies so zu stellen, wie Sie bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stehen würden. Hierzu rechnet auch der Ersatz Ihrer nach Fristablauf
entstandenen Rechtsverfolgungskosten.
IV. Sollten Sie, wovon ich ausgehe, den Kaufvertrag als Verbraucher geschlossen haben, findet § 447 BGB
keine Anwendung (§ 474 Abs. 2 BGB
). Der Verkäufer hätte seine kaufvertraglichen Pflichten also nicht bereits mit Auslieferung der Ware an ein Versandunternehmen erfüllt, weil er das Transportrisiko trägt.
Auch dürfte sich der Verkäufer nach Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist in Verzug befinden (§ 280 Abs. 1, Abs. 2
i. V. m. § 286 BGB
), so daß er dann jedenfalls zum Ersatz Ihrer Rechtsverfolgungskosten verpflichtet sein dürfte.
V. Zusammenfassend: Sie haben richtig gehandelt, indem Sie dem Verkäufer eine Frist zur Leistung gesetzt haben. Sobald diese Frist abgelaufen ist - aber erst dann -, können Sie sich wie dargelegt vom Kaufvertrag lösen und Sekundäransprüche gegen den Verkäufer geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben. Für eine weitere Beratung oder Vertretung in dieser Sache stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie ggf. Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.
Selbstverständlich können Sie (zunächst) auch von der Möglichkeit einer kostenlosen Rückfrage Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www@trettin-rechtsanwaelte.de
Vielen Dank für die engagierte wie schnelle Antwort! Wann darf ich Sie in dieser Sache kontaktieren (also, wann erachten Sie es als sinnvoll, Ihre Aktivität zu starten)? Ich würde gerne Ihnen das Mandat ab 25. Juni 2007 erteilen. Kann der Händler, kein Wareneingang bis dahin vorausgesetzt, zu dem Zeitpunkt noch meine Kosten-Rückerstattungsansprüche (z. B. die Rechtsverfolgungskosten) torpedieren (also z. B. die Ware trifft am 27. Juni ein, derweil z. B. Ihr Schriftsatz unterwegs ist)? Sollte ich die RA-Kosten (was aufgrund der eindeutigen Sachlage sicherlich wenig wahrscheinlich ist) alleine tragen müssen, welche ungefähren Kosten muss man in diesem Fall einkalkulieren?
Das sind zwar mehrere Nachfragen, aber sie betreffen ja immerhin nur das normale Prozedere und verlangen Ihnen keine eigene neue juristische Beratung ab.
PS: Ich bin, wie richtig erkannt, natürlich Privatverbraucher, der dort jene vier TV-Zubehörteile allesamt per Sofortkauf erworben hat.
Danke nochmals!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Mit Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist gerät der Verkäufer jedenfalls in Verzug. Unter diesem Gesichtspunkt hat er Ihnen die Kosten für die - nach Fristablauf, aber vor Lieferung erfolgende - Beauftragung eines Rechtsanwalts zu ersetzen. Daß der Verkäufer im Anschluß daran möglicherweise den Kaufvertrag erfüllt und damit den Verzug beendet, läßt diese Ersatzpflicht nicht entfallen.
Aus dem Gesagten folgt, daß eine Mandatierung während des Schuldnerverzugs - also insbesondere nach dem 22.06.2007 - erfolgen muß, weil schon vorher entstehende Kosten nicht als Schaden gegen den Verkäufer geltend gemacht werden können.
Eine Mandatserteilung ab dem 25.06.2007 ist insoweit unproblematisch. Nehmen Sie zu gegebener Zeit bitte telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit mir auf.
Da Ihre Ansprüche insgesamt 300,00 € nicht übersteigen dürften, wird sich die gesetzliche Vergütung für eine außergerichtliche Vertretung auf rd. 47,00 € (einschl. MwSt.) belaufen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt