Sehr geehrter Fragesteller,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. arbeitrechtliche Beurteilung
Grundsätzlich hat ein angestellter Arzt, wie jeder Arbeitnehmer, einen Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit, da er nicht seine gesamte Arbeitskraft, sondern nur eine bestimmte Zeitspanne dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Dies folgt aus Art. 12 Abs. 1
und 2 Abs.1 Grundgesetz.
Sie haben jedoch die Pflicht, dies dem Arbeitgeber anzuzeigen, soweit die Interessen des Krankenhausträgers bedroht sein können. Denn es besteht eine allgemeine Rücksichtnahme- und Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber.Das Recht zur Ausübung einer Nebentätigkeit kann durch einen Arbeitsvertrag aber auch durch einen Kollektivvertrag (Tarifvertrag) von einer Anzeige oder einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Dies ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorliegt, z.B.weil seine eigenen Interessen beeinträchtigt werden würden oder der Arbeitnehmer mit der Nebentätigkeit in Konkurrenz zu ihm treten würde.
Soweit Ihr Chef für den Arbeitgeber in dieser Hinsicht vertreten kann, wäre seine Genehmigung in arbeitsrechtlicher Hinsicht ausreichend.
2. berufsrechtliche Beurteilung
Der Verkauf von medizinisch-kosmetischen Geräten ist letztlich die Aufnahme einer gewerblichen (Neben) Tätigkeit.
Hierbei ist insbesonder auf die Einhaltung von § 3 MBO ((Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte)zu achten.
Text:
"Unvereinbarkeiten
(1) Ärztinnen und Ärzten ist neben der Ausübung ihres Berufs die Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist. Ärztinnen und Ärzten ist auch verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig dürfen sie zulassen, dass von ihrem Namen oder vom beruflichen Ansehen der Ärztinnen und Ärzte in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.
(2) Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
Nach diesen Vorschriften wäre zwar der beabsichtigte Verkauf eigenener Produkte nicht per se unzulässig. Es muss aber auf die Art und Weise der Durchführung geachtet werden, insbesondere sollte diese Tätigkeit von der ärztlichen Tätigkeit streng zu trennen. Insbesondere sollte Ihre Stellung als Arzt beim Verkauf nicht mittels (Schleich)werbung zum Kaufentschluss des Kunden beitragen können.
Zu einer konktreten Bewertung wäre die Kenntnis aller Umstände der Verkaufstätigkeit nötig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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