Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Parkplatz eines Einkaufszentrums darf ausschließlich zum Parken benutzt werden.
Es sind weder Testfahrten für Fahranfänger noch das Fahrenlassen von ferngesteuerten Autos erlaubt.
Grundsätzlich erfordert auch die Benutzung eines Parkplatzes ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Dabei hat man sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie auf die Autofahrerin nicht mehr geachtet, nachem Sie Ihr Gefährt startklar gemacht und losgeschickt haben.
Damit könnten Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und so im Wesentlichen den Unfall verursacht haben, so dass Sie zum Schadensersatz verpflichtet wären.
Wenn von Ihnen nunmehr der Ersatz des Schadens verlangt wird, obliegt es dem Anspruchssteller die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruch darzulegen und zu beweisen.
Nach Ihren weiteren Angaben hat sich wohl auch die Fahranfängerin nicht sorgfaltsgemäß verhalten.
Ich gehe davon aus, dass Sie die einzigen Personen heute auf dem Parkplatz gewesen sind. Der Vater und dessen Tochter haben Sie wahrgenommen als Sie Ihre Vorbereitungen für das Fahrenlassen Ihres Gefährts getroffen haben.
Die Tochter hätte daher auf das Geschehen um Sie herum achten müssen.
Da sie das nicht getan hat, wird ihr ein Mitverschulden zur Last gelegt werden können.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, um den Schadensersatzanspruch abzuwenden.
Bitte teilen Sie doch im Rahmen der kostenlose Nachfrage noch mit, wie hoch Ihr Schaden ausgefallen ist welcher Schaden an dem PKW entstanden ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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