Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

crash modellauto und pkw

25. Mai 2008 18:28 |
Preis: 100€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

hallo ich bin modellbauer in sachen rc-cars ferngesteuert
ich war heute mit meinem dreiackser(eigenbau) auf dem parkplatz in copitz kaufland fahren.ich habe mein modellauto fertig gemacht zum fahren.ich bin gerade losgefahren als ein pkw mein car überrollte
der pkw halter hat seine tochter die gerade den führerschein gemacht mit seinem auto fahren lassen damit sie ein gefühl für den pkw bekommt.sie hat aber denge ich die höcksgeschwindigkeit nicht eingehalten(20kmh)sie ist auch über die parkfläschen ich sage mal kreutz und quer drüber gefahren.ich habe sie zwar 10 min vorher gesehen das der pkw dort rum fährt.ich wahr aber so beschäftigt mein rc-car aufzutanken und alles einzustellen das ich beim losfahren nicht geschaut habe wo sie gerade sind.nun bin ich losgefahren und der pkw hat mein car einfach überrollt.die zwei vater und tochter haben mich aber gesehen als ich vorbereitungen getroffen habe.es sind auch keinerlei bremsspuren von dem pkw zu sehen.er hat mein auto so ca 10m under sich mitgeschleift.mein car ist nun voll im ar...
sein pkw hat nun aber auch einen schaden genommen und möchte von mir nun das geld für die reparatur haben.wie soll ich mich nun verhalten.wie darf er oder ich auf parkplätzen die der stvo underliegen fahren?

25. Mai 2008 | 19:22

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Der Parkplatz eines Einkaufszentrums darf ausschließlich zum Parken benutzt werden.
Es sind weder Testfahrten für Fahranfänger noch das Fahrenlassen von ferngesteuerten Autos erlaubt.

Grundsätzlich erfordert auch die Benutzung eines Parkplatzes ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Dabei hat man sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie auf die Autofahrerin nicht mehr geachtet, nachem Sie Ihr Gefährt startklar gemacht und losgeschickt haben.

Damit könnten Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und so im Wesentlichen den Unfall verursacht haben, so dass Sie zum Schadensersatz verpflichtet wären.

Wenn von Ihnen nunmehr der Ersatz des Schadens verlangt wird, obliegt es dem Anspruchssteller die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruch darzulegen und zu beweisen.

Nach Ihren weiteren Angaben hat sich wohl auch die Fahranfängerin nicht sorgfaltsgemäß verhalten.
Ich gehe davon aus, dass Sie die einzigen Personen heute auf dem Parkplatz gewesen sind. Der Vater und dessen Tochter haben Sie wahrgenommen als Sie Ihre Vorbereitungen für das Fahrenlassen Ihres Gefährts getroffen haben.
Die Tochter hätte daher auf das Geschehen um Sie herum achten müssen.
Da sie das nicht getan hat, wird ihr ein Mitverschulden zur Last gelegt werden können.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, um den Schadensersatzanspruch abzuwenden.

Bitte teilen Sie doch im Rahmen der kostenlose Nachfrage noch mit, wie hoch Ihr Schaden ausgefallen ist welcher Schaden an dem PKW entstanden ist.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

(1189)

Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER