Sehr geehrter Fragesteller,
als Erstäter haben Sie idR keinen Eintrag in das Führungszeugnis zu befürchten.
Im Führungszeugnis werden rechtskräftige Urteile mit mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder rechtskräftige Urteile mit mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe notiert.
Beides ist bei einem Ladendiebstahl als Ersttäter nicht zu erwarten. Das die Tat in Bayern begangen wurde ändert daran nichts.
Ich bitte jedoch zu beachten, dass dies im Einzelfall jedoch auch anders sein kann, da es im Zweifel auf die genauen Umstände der Tat ankommt.
Um den Stand der Ermittlungen in Erfahrung zu bringen können Sie Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen lassen. Dies ist allerdings nur über einen Rechtsanwalt möglich.
Bei Interesse Ihrerseits bin ich bereit dies für Sie zu übernehmen.
Wenden Sie sich dazu bitte an die unten genannte E-Mailadresse um alles weitere zu besprechen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
info@RA-Bordasch.de
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Grüße Sie! Ja, Sie haben mir gestern schon geholfen. Da ich das BZRG § 30 Abs. 5
speziell genannt bekam, es auch speziell an die Gesundheitsbehörde gesendet werden muß, meine Frage steht da irgendetwas, auch wenn es zu einer Geldstrafe unter 90 Tagessätzen kommt? Ich meine nicht das polizeiliche Führungszeugnis.
Danke für Ihre Auskunft.
Sehr geeherte Fragestellerin,
bei dem Führungszeugnis das die Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG
benötigt, handelt es sich (fast) um das gleiche welches als ´polizeiliches Führungszeugnis´ bekannt ist.
Gem. § 30 Abs. 5 BZRG
wird das Führungszeugnis der Behörde direkt zugestellt. Ansonsten darf das Führungszeugnis nur der eigenen Person zugestellt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__30.html
§ 32 BZRG
regelt was in das Führungszeugnis einzutragen ist. Für Sie ist dabei Absatz 2 Nr. 5 interessant:
http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__32.html
Die Ausnahmen des behördlichen Führungszeugnises gem. § 32 BZRG Abs. 3
,4 sind für Sie nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76