Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Erlauben Sie mir zuvor jedoch den Hinweis, dass es sich hier um eine Ersteinschätzung handelt, die eine persönliche Beratung in der Regel nicht Ersetzen kann.
Die eingetragene Verurteilung wird gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG
zunächst nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Tag des ersten Urteils (§ 36 BZRG
) nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. Auf diese Frist ist aber nochmals die Strafdauer selbst gemäß § 34 Abs.3 BZRG
aufzuschlagen. Diese betrug in Ihrem Fall 2 Jahre, so dass das Führungszeugnis erst insgesamt 7 Jahre nach dem erstinstanzlichen Urteil keine Eintragungen mehr aufweist.
Die von Ihnen angesprochenen Arbeitsstunden bleiben hingegen außer Betracht, da diese insoweit keine Jugendstrafe im formaljuristischen Sinne darstellen.
Ihr Führungszeugnis wird demnach 7 Jahre nach dem Tag des ersten Urteils (nicht der Rechtskraft!) eintragungsfrei sein.
Der Vollständigkeit halber sein noch erwähnt, dass zwar die theoretische Möglichkeit besteht, bereits vorher die Nichtaufnahme zu beantragen. Die Erfolgsaussichten derartiger Anträge sind allerdings in der Regel äußerst gering.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
und Strafverteidiger Matthias Düllberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Düllberg
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Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Fachanwalt für Strafrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
würde dieses bedeuten, dass der Eintrag somit (spätestens) im Juli 2014 gelöscht wird?
Vielen Dank und einen schönen Feierabend!
Ja, das ist auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts richtig.
Ihnen auch einen schönen Feierabend und ein erholsames langes Wochenende.