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bzgl. Anzeige und Schadensersatz (Bedrohung)

| 17. Oktober 2022 13:51 |
Preis: 66,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde unlängst Opfer einer Bedrohung (§ 241).
Im Detail erfolgte dies durch einen Telefonanruf an welchem mein Onkel und meine Mutter beteiligt waren.
In diesem besagten Telefonanruf, den ich und mein Bruder als stille Beisitzer akustisch verfolgt haben, hat mein Onkel gegenüber meiner Mutter direkt erwähnt, dass er mich töten lassen möchte und mir somit mit dem Tode gedroht.

Diesen Vorfall möchte ich überdies zeitnah zur Anzeige bringen.

Die Frage lautet nun, ob es möglich (und sinnvoll) ist die besagte Person, meinen Onkel, auf Schmerzensgeld zu verklagen.
Seit diesem Vorfall ereignet es sich nämlich nun so, dass ich unter massiven Schlafstörungen leide und Nachts bei nahezu jedem Geräusch panisch und schweißgebadet aufwache, da ich ja mit der Ausübung der Tat rechnen muss.
Des Weiteren hat der massive Ausfall meines Schlafes schon zu mehreren Arbeitsausfällen geführt.

Ist es daher möglich und ratsam eine Klage auf Schmerzensgeld anzustreben (und wenn ja, ist dies auch unabhängig von der Anzeige möglich?)

Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen,

Daniel Reinhardt
Dipl.-Ing. (FH)

17. Oktober 2022 | 14:19

Antwort

von


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33609 Bielefeld
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Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich haftet ein Schädiger nach § 823 BGB dem Geschädigten bei Verletzung der Gesundheit auf Schadensersatz. Zu solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zählen auch seelische Belastungen und Störung nach derartigen traumatischen Erlebnissen.

Nach § 253 Abs. 2 BGB gilt zudem:

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, ... Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Diese sog. Schmerzensgeldanspruch ist ein zivilrechtlicher Anspruch, der neben der strafrechtlichen Anzeige geltend gemacht werden kann.

Allerdings sind Sie vor dem Zivilgericht in vollem Umfang für alle erforderlichen Tatsachen beweispflichtig und tragen natürlich auch ein Kostenrisiko.

Deswegen ist es möglich, in einem etwa folgenden strafrechtlichen Verfahren solche zivilrechtlichen Ansprüche im sog. Adhäsionsverfahren geltend zu machen, vgl. § 403 StPO:

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes

Natürlich müssen Sie dabei in Kauf nehmen, dass ein Strafrichter über einen zivilrechtlichen Anspruch entscheidet, auch wenn er nur wenig zivilrechtliche Erfahrung hat. Dafür minimiert sich das Kostenrisiko für Sie.

Sie sollten zuerst eine Strafanzeige erstatten, um abschätzen zu können, ob es zu einem strafrechtlichen Verfahren kommt.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 19. Oktober 2022 | 08:17

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