Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haftet ein Schädiger nach § 823 BGB dem Geschädigten bei Verletzung der Gesundheit auf Schadensersatz. Zu solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zählen auch seelische Belastungen und Störung nach derartigen traumatischen Erlebnissen.
Nach § 253 Abs. 2 BGB gilt zudem:
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, ... Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Diese sog. Schmerzensgeldanspruch ist ein zivilrechtlicher Anspruch, der neben der strafrechtlichen Anzeige geltend gemacht werden kann.
Allerdings sind Sie vor dem Zivilgericht in vollem Umfang für alle erforderlichen Tatsachen beweispflichtig und tragen natürlich auch ein Kostenrisiko.
Deswegen ist es möglich, in einem etwa folgenden strafrechtlichen Verfahren solche zivilrechtlichen Ansprüche im sog. Adhäsionsverfahren geltend zu machen, vgl. § 403 StPO:
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
Natürlich müssen Sie dabei in Kauf nehmen, dass ein Strafrichter über einen zivilrechtlichen Anspruch entscheidet, auch wenn er nur wenig zivilrechtliche Erfahrung hat. Dafür minimiert sich das Kostenrisiko für Sie.
Sie sollten zuerst eine Strafanzeige erstatten, um abschätzen zu können, ob es zu einem strafrechtlichen Verfahren kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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