ich habe zwei verschiedene prozesse gegen ein und dieselbe person geführt, woraus jeweils wegen nichterscheinen der gerichtlich geladenen erson jeweils ein versäumnisurteil
erlassen wurde.
nach urteilzusendung legt der gegenanwalt nunmehr dagegen -ohne begründung- berufung ein.
1. priess vorm arbeitsgericht als kläger, so der gegenanwalt die beklagte damit entschuldigte "kopfschmerzen" zu haben - ohne ärztl. attestvorlage. darauf erhließ der richter ein versuämnisurteil
2. ürozess beim ladndgericht, wo ich der beklagte war und die
gleiche person wiederum unentschuldigt trotz gerichtsladung fern blieb und der richter ein versäunisurteil aussprach.
diesmal begründete der gegenanwalt dieses mit einer zeitverschobenen mitteilung an die mandantin, diese jedoch nachgewiesen seit stunden in ihrer gaststätte verweilte, statt zum gerichtstermin zu erscheinen.
in beiden fällen hat der gegenanwalt nun die berufung eingelegt, so das landgericht zu 2. bereits einen neuen ladungstermin mir mitgeteilt hat.
ist dieses rechtens, obwohl die person stets unentschuldigt den bisherigen prozessen fernblieb und gerichtliche vorladungen einfach ignoriert und bereits versäumnisurteile vorliegen.
gibt es ein rechtsmittel der beschwerde gegen eine erneute verhandlung, dessen erneuter rechtsversuch nur zur ürpzessverschleppung wohl anzusehen ist ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie schreiben zwar, dass der Anwalt der Gegenseite Berufung gegen die Versäumnisurteile eingelegt hat, da dies aber, so wie Sie es geschrieben haben, nach § 513 ZPO
ausgeschlossen wäre, gehe ich davon aus, dass der Anwalt der Gegenseite gegen die ersten Versäumnisurteile Einspruch eingelegt hat.
Gegen die Einlegung des Einspruchs stehen Ihnen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die säumige Partei wird allein dadurch "bestraft", dass Sie die Kosten (soweit angefallen) für den Termin, in dem des Versäumnisurteil ergangen ist, zu tragen hat und aus dem Versäumnisurteil sofort vollstreckt werden kann.