Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben einen Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises.
§ 433 Abs 2 BGB
lautet nämlich:
„Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen […]."
Es empfiehlt sich, dem Käufer – am besten schriftlich - eine Mahnung zu senden, mit der eine Frist (z.B. 2 Wochen) zur Zahlung gesetzt werden kann.
Spätestens damit gerät der Käufer in Verzug mit der Bezahlung (§ 286 BGB
).
Sollte sich der Käufer trotz Verzuges weiter beharrlich weigern, den Kaufpreis zu bezahlen, ist es sinnvoll, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der den Kaufpreis einfordert.
Die Kosten hierfür muss dann der Gegner erstatten.
Melden Sie sich bei uns, wir sind gerne behilflich.
(Ein strafbarer Betrug kommt dann in Frage, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Käufer von Anfang an nicht vorhatte, den Kaufpreis zu bezahlen.)
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen konnte.
Wichtig ist noch folgendes:
Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, so wie er von Ihnen geschildert wurde. Um eine ausführliche Begutachtung vorzunehmen, ist eine persönliche Beratung im Rahmen eines Mandats zwingend erforderlich. Es kann sich nämlich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Informationen hinzukommen oder sich Angaben auf Nachfrage ein wenig anders darstellen. Daher ist es wichtig, insbesondere vor Klageerhebung die Angelegenheit im Einzelnen prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwaltskanzlei Belgardt:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund
Kontaktmöglichkeiten:
T e l e f o n : 0231. 580 94 95
F a x : 0231. 580 94 96
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