Sehr geehrter Ratsuchender,
da der Sachverhalt unbekannt ist, bitte ich um Mitteilung des Kùndigungsgrundes und Übermittlung der betreffenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
hallo, wir haben nächste woche am 18.12. die gesellschafter-versammlung. ich will wegen krankheit (aus wichtigem grund) austreten. des weiteren ist das verhältnis zum geschäftsführer zerrüttet. lt. rechtsprechnung bgh und auch lt. bgb spielt es in diesem zustand keine rolle mehr wie der gesellschafter-vertrag ausformuliert ist.
ich möchte einfach wissen, wie dieses schreiben aussehen muss, vielleicht noch welche fristen ich einhalten muss. mein plan ist wenn möglich zum 30.6.14 nach erfolgter abfindung auszuscheiden.
es sind genügend stille reserven + kapital vorhanden, dass das grundkapital nicht angegriffen wird.
mit freundlichen grüssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider haben Sie auch auf Nachfrage Details zum Vertrag (zB Form-/Fristvorschriften, Kündigung, Einziehung, Abfindung, Fortbestand der Gesellschaft) wie auch zum Sachverhalt (zB Art und Tiefe der Zerrüttung [Streit mit GF alleine reicht nicht], Beteiligungsverhältnisse) offen gelassen, so dass die entsprechende Rechtsprechung nicht auf Anwendbarkeit geprüft werden (entsprechende Regeln enthalten weder BGB noch GmbHG) und nur ein sehr allgemein gehaltener Formulierungsvorschlag an die Hand gegeben werden kann:
Sehr geehrte(r) Mitgesellschafter,
hiermit kündige ich aus wichtigem Grund meine(n) Geschäftsanteil(e) lfd. Nr(n). ... der Gesellschafterliste vom ... an der ... GmbH fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, und beantrage für den Fall, dass ein entsprechender Einziehungsbeschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich sein sollte, eine entsprechende außerordentliche Gesellschafterversammlung unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften anzuberaumen.
Den wichtigen Grund erläutere ich wie folgt:
...
MfG
Ich hoffe, dass Ihnen mit diesem Vorschlag gedient ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt