Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 21
Aufenthaltsgesetztes stellen. Danach kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1.
ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
2.
die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3.
die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 250 000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
Die 250.000 € müsste Sie nicht bar vorlegen. Es reicht aus, dass Sie Forderungen, die in den nächsten 2 Jahren in dieser Höhe entstehen, durch einen Vertrag vorlegen können. So bräuchten Sie einen z.B Werkvertrag als Bauunternehmung, aus dem ersichtlich ist, dass Sie in den nächsten Jahren mit einem Umsatz in dieser Höhe rechnen können. Dabei gibt es auch regionale Unterschiede. Einige Gemeinde verlangen z.B. unterschiedliche Geldbeträge oder Inverstitionen in bestimmte Branchen.
Die Zustimmung zur Ausübung einer selbständigten Tätigkeit wird bei der Industire-und Handelskammer erteilt, bzw. sie gibt Ihre Meinung über das Bestehen des besonderen öffentlichen Interesses ander Ausübung der geplanten Tätigkeit oder eine besondere Agentur der Stadt nicht aber das Arbeitsamt oder Agentur für Arbeit wie das der Fall in dem § 9 BeschVerfV ist. Dort kann eine Zustimmung der Agentur für Arbeit ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2
des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden. Das hat aber mit Ihrem Fall nicht zu tun.
Wenn die Ausländerbehörde eine Auflage zu Ihrem Aufenthalt macht, und dies hat sie mit der Beschränkung der Selbständigkeit gemacht, so ist die Agentur für die Arbeit daran gebunden. Wenn Sie einen Antrag zu stellen beabsichtigen, so müssen Sie bei der Ausländerbehörde über Ihre Absicht, eine selbständige Tätigkeit aufzunehemen, sprechen. Dann auf eine Entscheidung abwarten und dann eventuel dagegen mit einem Widerspruch, später auch mit der isolierten Anfechtungsklage vorgehen.
Es ist aus Ihrem Sachverhaltschilderung unklar, aus welchem Grund Ihnen die Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde, aber solange Ihr Aufenthalt mit einem Zweck gebunden ist, Sie aber einen anderen Zweck erreichen wollen, müssen Sie mit diversen Auflagen rechnen. Die BeschVerfV spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Die Auflagen oder Nebenbestimmungen werden von der Ausländerbehörde erteilt. Solange Sie dort nicht Ihre wahre Absichten vortragen, so müssen Sie davon ausgehen, dass die Behörde meint, Sie wollen gar keine selbständige Tätigkeit ausüben und Ihnen demensprechend eine Auflage erteilt.
Ich gehe davon aus, dass Sie eine Aufnethalserlaubnis gem. § 21
Aufenthaltsgesetzes und nicht gem. § 18 AufenthG
beantragen sollen, wobei man dies aufgrund Ihrer Sachverhalschilderung nicht mit Sicherheit behaupten kann.
Diese Auskunft dient Ihrer Orintierung und kann eine mündliche Beratung vor einem Rechtsanwalt nicht ersetzen.
sehr geehrte her Edin koca.
wie das aussieht sie haben meine frage überhaupt nicht verstanden.
ich lebe in D seit juni 2008 mit aufenthaltsurlaubnis §18 abs4.s1 mit Beschränkungen die ich oben genannt habe.
nun wurde durch ein Antrag von mir die Beschränkungen nach §9 beschverfv aufgehoben,bis auf selbständig Beschäftigung immer noch nicht gestattetet,was ich aber nicht verstehen kann ,weil laut §9 beschverfv ,ist man auf d Arbeitsmarkt frei ist und steht nirgendwo dass man das darf machen ,und das nicht(lesen bitte die Begründungen zu §9 beschverfv) die frage stellt sich wieder ein, wie sehen die Aussichten rechtlich betrachtet ,wenn ich neue Antrag auf gestattete Selbstständigkeit Beschäftigung(nur das von aufentahatsstatus aufgehoben wird unabhängig davon dass ich mich nun selbstständig machen will oder nicht)?.
zweite frage die ich oben stellen wollte,wenn ich arbeitslos bin und ich beantrage Arbeitslosengeld muss ich dann mit erloschen meine aufentahltsurlaubnis rechnen?(weil vermerkt Beantragung von SGB XII oder II Leistungen erlischt des aufentahltsurlaubnis.)
ich bedanke mich sehr.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe IHre Frage schon verstanden und richtig beantwortet. Nur Sie verstehen die Grundlagen des Rechts nicht und überbewerten Sie diesen § 9 BerfVerfV. Sie haben sich ein nutzloses Wissen angeeignet, mit dem Sie sich nur den Schaden zufügen können.
Ich habe bis auf die Frage mit den Sozialleistungen alles beantwortet. Nur Sie glauben das der Rechtsanwalt ein Zauberer ist, und dass er irgendwelche Zauberformeln legen soll. Es gibt keinen Antrag auf Gestattung der Selbständigkeit, sondern wie ich gesagt habe, einen Antrag auf Aufentserlaubnis gem. § 21 AufenthaltsG
.
Ein Selbständigter ist kein Arbeitnehmer. Ich habe Ihnen schon erklärt, was Sie machen sollen. Sie wollen aber irgendwelche Diskussionen führen, weil Sie die Begründung des einen Paragrafen gelesen haben. Die Auflage wurde Ihnen erteilt, weil § 21
Aufenthaltsgesetz besondere Voraussetzungen für die Selbständigkeit vorsieht. Es ist sehr nachvollziehbar, dass Ihnen diese Auflage oder Nebenbestimmung erteilt wurde. Sie wird niemals aufgehoben, wenn Sie vor der Ausländerbehörde mit einem Arbeitsvertrag erscheinen und beantragen Ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung als Arbeitnehmer zu erteilen. Ich habe Ihnen alles richtig gesagt; nur blieb unklar, was Sie eingentlich wollen.
Die Leistungen auf Arbeitslosengeld II gehören zu den Leistungen nach dem SGB III, also nicht nach SGB II od XII. Sie können diese Leistungen in Anspruch nehmen, ohne dass Ihre Arbeitserlaubnis erlischt.
Ihre Ansprüche auf eine Antwort, Verständis der Rechtsfrage stehen völlig auseinander mit dem angebotenen Einsatz. Der Streitwert bei einer Aufenthaltsgenehmigung liegt bei 5000 €, die Erstberatung nicht unter 190€ zzgl. MwSt. Sie aber bemängeln, dass ich die Frage nicht verstanden habe.
Diese Tailanfrage wegen Leistungen nach SGB II und XII im Zusammenhang mit der Auflage in der Aufenthaltsgenehmigung habe ich nicht beantwortet, weil Sie aus Ihrer Sachverhaltschilderung nicht zu entnehmen war. Es war im letzten Satz erwähnt, aber sprachlich nicht richtig ausgedrückt und ziemlich unverständlich.
Sehr geehrter Fragesteller,
da hat sich eine FEhler eingeschlichen: es mußte heißen: Arbeislosengeld I (und nicht Arbeitslosengeld II) ist eine Leistung nach SGB III ...