Gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zunächst nehme ich an, dass Sie Deutscher sind oder ein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, dass Sie nicht durch Ihre Scheidung verlieren und der Unterhalt Ihrer künftigen Ehefrau gesischert ist.
Des Weiteren gehe ich davon aus, dass Ihre Freundin nicht EU-Staatsbürgerin ist oder eine sonistige Staatbürgerin, die sich hier visumsfrei aufhalten kann.
Dann ist tatsächich mit Aufgabe des Studiums Ihr Aufenthaltrecht erloschen.
Wäre dieses nicht erloschen, hätte Sie die Ehegattennachzug in Deutschland durchziehen können. Nun aber klafft eine aufenthaltsrechtliche "Lücke", die dazu führt, dass der Ehegattennachzug im Visumsverfahren durchgeführt werden muss, es sei denn es liegen ganz besondere Härten vor (Schwangerschaft, Kinder, Gesundheit usw.).
Da ein Ehegattennachzug vor Ihrer Scheidung - die wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird - im Übrigen sowieso nicht möglich ist, "bietet" sich eine Ausreise an.
Zuvor sollte Sie jedoch Ihnen einen Vollmacht ausstellen, damit Sie beim Standesamt die Heirat vorbereiten kann. Eine entpsrechender Hochzeitstermin würde die Visumserteilung beschleunigen.
Desweiteren sollten die entsprechenden Unterlagen vorbereitet werden. Gegenfalls müssen diese aus dem Heimatland beschafft und übersetzt usw. werden.
Zu erwägen ist auch eine Hochzeit im jeweiligen Heimatland.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Antwort geben.
Diese Antwort ist vom 21.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank schonmal für die Antwort. Vielleicht noch eine kurze Nachfrage bezgl. Ihrer Anmerkung der besonderen Härte.
Was wäre denn bei einer Schwangerschaft (und wie lange muß die bestehen?), gibt es dann andere Möglichkeiten?
Und nebenbei: Ja, Ihre Annahmen sind richtig, ich bin deutscher und meine Freundin ist nicht EU Ausländerin (Chinesin). Das nächste mal werde ich detailliertere Informationen liefern.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Wann ein besonderer Härtefall vorliegt, kann nicht genau bestimmt werden.
Die Ausländerbehörde hat ein weites Ermessen bei der Beurteilung. Eine Härte würde jedenfalls vorliegen, wenn Sie aufgrund der Schwangerschaft nicht fliegen dürfte; wenn Sie einer notwendigen medezinischen Behandlung bedarf, die nicht in China erbracht werden könnte.
Von Ihrer Schilderung her gesehen, gibt es rechtlich keine Möglichkeiten
Sie können natürlich der Ausländerbehörde Ihren Fall schildern und versuchen - auf die künftige Familien - eine Ausnahme zu erreichen. Ich gehe allerdings nicht davon aus, dass Sie viel Erfolg haben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.