Sehr geehrte Damen und Herrn
Ich bin seit 2013 in Deutschland und bin hieher mit Visum zum Zweck-Studium gekommen. In Deutschland hab ich meine Frau kennengelernt und haben uns entschieden zu heiraten , nach einem Jahr haben wir voneinander getrennt ,
kurz nach der Trennung hab ich einen Ausbildungsplatz als Gesundheits und Krankenpflege bekommen und hab die Ausbildung angefangen , als ich bei der Ausländerbehörde war zum Aufenthalts-wechsel , hab ich von dem Sachbearbeiter in der Ausländerbehörde erfahren, dass meinen Aufenthalt nicht umgewandelt wird, und zum Aufenthaltszweck zu ändern muss man ausreisen und das Visum-verfahren nachholen.
Nach der Bearbeitung von der Arbeitsagentur wurde meinen Antrag positiv beschieden, weil die Ausbildung als Mangelberuf gilt und trotzdem verlangt die Ausländerbehörde von mir , dass ich das Visum-verfahren nachholen muss , ohne zu berücksichtigen, dass es durch den Ausreis gewisse Bestandteile der schulischen und praktischen Ausbildung versäumt werden kann aber ich habe Angst davor, dass mein Antrag auf Visum von der deutschen Auslandsvertretung in meinem Land abgelehnt würde.
Die Frage ist : gibt es die Möglichkeit meinen Aufenthalt zu wechseln ohne das Visum-verfahren nachzuholen ?
und wie sieht aus, wenn ich eine Klage beim Verwaltungsgericht einreiche?
Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Ein Austausch des Aufenthaltszwecks und die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltserlaubnis setzt grundsätzlich nach § 5 Abs. 2
Satz Aufenthaltsgesetz eine Einreise mit dem entsprechenden Visum voraus, eine Erteilung bei Verbleib im Inland ist nur in Ausnahmefällen möglich, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2
Aufenthaltsgesetz:
"Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. "
Ob eine dieser beiden Voraussetzungen vorliegt, kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen, hierzu sind auch weitere Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Für Staatsangehörige bestimmter Länder gilt eine Erleichterung für dieses Verfahren, vgl. § 41 AufenthaltsVO
. Ob Sie darunter fallen, kann ich mangels Kenntnis Ihrer Staatsangehörigkeit nicht sagen.
Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht hat nur dann Sinn, wenn Sie einen Anspruch darauf haben, den Wechsel des Aufenthaltszweckes aus dem Inland vornehmen zu können.