Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rechtliche Einschätzung
Das GewStG schließt die Gewerbesteuerkürzung aus, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Nach der BFH-Rechtsprechung verhindert zwar allein die mittelbare Beteiligung einer GmbH an einem Grundstück über eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft für sich genommen noch nicht die Gewerbesteuerkürzung. Die GmbH darf aber dennoch keinerlei gewerbliche Tätigkeit entfalten.
Im Einzelnen
Die Kürzung bei rein immobilienverwaltenden Gesellschaften (nachfolgend vereinfachend VV-GmbH) richtet sich nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG:
Zitat:An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Eine wesentliche Ausnahme ist in § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG geregelt:
Zitat:Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
(...).
Die Betonung liegt hier auf dem Wort "wenn" (statt "soweit"): Jede gewerbliche Nutzung des Grundbesitzes führt zu einer vollständigen Versagung der Gewerbesteuerkürzung.
Davon abzugrenzen ist der Fall, welcher im Jahr 2018 durch den großen Senat des BFH zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden worden ist. Ich vermute, dass Sie sich auf diesen beziehen:
Zitat:Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
(BFH, Beschl. v. 25.9.2018 – GrS 2/16 (auf Vorlagebeschluss v. 21.7.2016 – BFH Aktenzeichen IVR2614 IV R 26/14, BFHE 254, BFHE Band 254 Seite 371, BStBl. II 2017, BSTBL Jahr 2017 II Seite 202, DStR 2016, DSTR Jahr 2016 Seite 2516)
Das Urteil hat in der Literatur teils mehr, teils weniger Zustimmung gefunden. Lesenswert ist die Besprechung auf https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2019/04/04/grosser-senat-tochtergesellschaften-verhindern-die-erweiterte-gewerbesteuerkuerzung-nicht/
Maßgeblich ist dabei zunächst, dass es sich bei der Tochter im entschiedenen Fall um eine Personengesellschaft handelt. Der entschiedene Fall betraf die Beteiligung einer GmbH an einer GbR.
Ebenso entscheidend ist, dass es hier allein um die Frage der Auswirkung der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung (die VV-GmbH hält das Grundstück nur mittelbar durch Beteiligung an der Grundstücks-GbR) ging. Der BFH hat entschieden, dass allein dies nicht zur Versagung der Kürzung bei der VV-GmBH führt.
Daraus lässt sich aber im Umkehrschluss nicht schließen, dass nun jede GmbH zu einer VV-GmbH wird, indem man ihr ein Grundstück über die Beteiligung an einer nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft unterschiebt. Da § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewSt eindeutig formuliert ist, darf die GmbH ihrerseits weiterhin keinerlei gewerbliche Tätigkeit entfalten.
Nächste Schritte
Sollten Sie danach noch immer planen, sich mit der GmbH an einer Grundstücks-Personengesellschaft zu beteiligen, empfiehlt sich eine detaillierte steuerliche und rechtliche Beratung, um hier die Rechtsprechung korrekt in die Tat umzusetzen und keine Fehler zu machen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür unter tg@greenawalt.hk zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Tim Greenawalt