Sehr geehrter Fragesteller,
Ausgleichspflichtig ist doch im Ergebnis hier nur Ihr verstorbener Vater, so dass es auch für die Berechnung der Waisenrente auf diesen Betrag ankommt. Ob ein Versorgungsausgleich momentan zwischen der Mutter und Ihrem verstorbenen Vater stattfindet, spielt doch für die Kürzung nach Abs. 3 § 13 LBeamtVGBW keine Rolle.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
dass er im Endeffekt mehr Ausgleich hätte Zahlen müssen, als er zurück bekommen hätte ist mir schon selbst bewusst, das war ja auch nicht die Frage und wird ja schon aus meiner Fragestellung selbst deutlich;-)
Es ist so, dass zur Berechnung des Abzugs des Waisengeldes nur die 977,42€ die er Ausgleichen müsste in die Berechnung gezogen wurden, aber nicht die 563,46€ die er "zurück" bekommen hätte.
Die Frage war also hätte der Abzugsbetrag der Halbwaisenrente nicht sich so errechnen müssen: 977,42€(Ausgleich Er an Sie)
- 563,46€(Ausgleich Sie an Ihn)
= 413,96€ (Ausgleich Er An Sie effektiv)
und davon nach der Regelung 20%
= 82,79€ Abzug, anstatt der wirklich 195,48€
Der Versorgungsausgleich ist ja in diesem Fall "beidseitig" wird aber nur einseitig in der Berechnung des Waisengeldes berücksichtig.
Nun also nochmal die Frage ist die Berechnung mit dem Abzug so wie er ist korrekt ohne die Differenzrechnung oder müsste er so sein wie in meiner Beispielrechnung?
MFG
Ohne die Differenzrechnung ist die Berechnung korrekt. Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können.