Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Für den Meldepflichtigen ist kein freies Entscheidungsrecht bei der Bestimmung der Hauptwohnung vorgesehen.
Das ausschlaggebende Kriterium für die Bestimmung der Hauptwohnung ist dem Meldegesetz
der überwiegende Aufenthalt eines Einwohners.
Der überwiegende Aufenthalt wiederum wird von den
Meldebehörden anhand einer taggenauen Vergleichsberechnung ermittelt. Dies hat zur Folge, dass Tage, an denen Sie sich nicht ausschließlich an dem einen oder anderen Wohnort aufhalten dem Ort zugerechnet werden, auf den der überwiegende Teil dieser Tage entfällt.
Dieses kann dann durchaus für Ihre Heimfahrtage relevant sein; Sie können damit argumentieren.
Grundlage für die Berechnung sind zunächst die Angaben des Einwohners. Die Meldebehörden haben jedoch zu prüfen, ob die Angaben des Einwohners über den Bezug einer Wohnung und deren Qualifikation als Haupt- bzw. Nebenwohnung zutreffend sind. D.h., sie prüfen zunächst, ob die Angaben des Einwohners plausibel erscheinen, also in sich schlüssig und glaubhaft sind. In diese Prüfung dürfen die Meldebehörden Erfahrungstatsachen über die Benutzungsgewohnheiten bestimmter Personengruppen einbeziehen.
Alleinstehende oder von ihrer Familie dauernd getrennt Lebende haben am Ort, wo sie einer Arbeit oder einer Ausbildung nachgehen, ihre Hauptwohnung, wenn sie sich dort zeitlich überwiegend aufhalten. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehung ist für die Bestimmung der Hauptwohnung nur dann entscheidend, wenn keine von mehreren Wohnungen die
zeitlich überwiegend benutzte ist.
Hilfreich ist eventuell nach meiner ersten Einschätzung noch folgendes:
Hauptwohnung ist bei einem auf unbestimmte Zeitdauer erfolgenden Wohnungsbezug diejenige Wohnung, die im Laufe eines Kalenderjahres zeitlich
überwiegend benutzt wird, ansonsten die im Bezugszeitraum zeitlich überwiegend benutzte Wohnung.
Das heißt, im Hinblick auf befristete Zeiträume zwischen 1 - 2 Jahren ist der gesamte Zeitraum und nicht das Kalenderjahr einzubeziehen.
Insofern besteht hier vor diesem Hintergrund durchaus noch ein Argumentationsspielraum gegenüber
der Meldebehörde.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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