Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich die Frage wie folgt.
Nach § 22 I VVZS (Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen – ich gehe davon aus, dass der Vorbereitungsdienst in Hamburg absolviert wurde) können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, einmal wiederholt werden.
Gem. § 22 II VVZS bestimmt die zuständige Behörde die Dauer und die Gestaltung des weiteren Vorbereitungsdienstes. Dieser soll mindestens zwei und höchstens sechs Monate betragen. Ist die Note für die Bewährung im Vorbereitungsdienst nicht mindestens „ausreichend“, verlängert sich der Vorbereitungsdienst um sechs Monate.
Dies bedeutet, dass Sie einen Anspruch darauf haben, die nicht bestandenen Prüfungsteile einmal zu wiederholen.
Der Prüfungsbehörde steht insofern kein Ermessen zu.
Lediglich hinsichtlich der Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes handelt es sich teilweise um eine „Soll-Vorschrift“, was im Ergebnis bedeutet, dass die Behörde in atypischen Ausnahmefällen eine hiervon abweichende Entscheidung treffen könnte (was aber wiederum nicht gilt, wenn die Note nicht mindestens ausreichend ist).
Die Begründung der Behörde, eine Verlängerung abzulehnen, weil Sie diese wohl nicht schaffen würden und eine solche nicht zu verantworten sei, entbehrt jeder Grundlage.
Wie bereits ausgeführt, haben Sie einen Anspruch auf einmalige Wiederholung, doch selbst wenn es insofern auf eine von der Behörde zu begründende Entscheidung ankommen würde, wäre die gegebene Begründung in keiner Weise ausreichend bzw. nachvollziehbar.
Etwaige Pflichtverletzungen (vgl. § 26 VVZS), die der Behörde naturgemäß andere Entscheidungsspielräume eröffnen würden, liegen nach Ihrer Schilderung ja nicht vor.
Es ist Ihnen vorliegend deshalb in jedem Fall anzuraten, fristgerecht den Rechtsweg zu beschreiten und gegen die Entscheidung der Prüfungsbehörde vorzugehen.
Unabhängig von der juristischen Beurteilung werfen Sie in Ihrer Frage weitere Aspekte im Hinblick auf ein Vorgehen gegen die Entscheidung auf, worauf ich noch kurz eingehen möchte:
Ihre Überlegung, den Rechtsweg zu beschreiten, um insofern gegenüber potentiellen künftigen Arbeitgebern „etwas in der Hand zu haben“ und diesen dokumentieren zu können, dass Sie sich gegen die Bewertung der Prüfung bzw. die Nichtverlängerung des Ausbildungsvertrags zur Wehr gesetzt haben, ist meines Erachtens nicht zu unterschätzen.
Würden Sie dies alles einfach so hinnehmen und die Entscheidungen bestandskräftig werden lassen, könnte dies zum einen den Eindruck erwecken, dass Sie selbst die Bewertung Ihrer Prüfungsleistungen für in Ordnung gehalten haben und deshalb akzeptieren, durch die Prüfung gefallen zu sein, weil Sie eben nicht besser waren.
Oder aber, dass Sie nicht den nötigen Ehrgeiz bzw. das nötige Durchhaltevermögen gezeigt haben, sich zur Wehr zu setzen.
Beide Punkte könnten unter Umständen negativen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung durch Arbeitgeber, bei denen Sie sich künftig vorstellen, haben.
Davon abgesehen, hätten Sie durch die Beschreitung des Rechtswegs die Möglichkeit, die Entscheidungen, durch die Sie sich ja offensichtlich falsch bzw. ungerecht behandelt und beurteilt fühlen, von einem unabhängigen Gericht –zumindest in dem Umfang, in dem Prüfungsentscheidungen insgesamt gerichtlich überprüfbar sind - überprüfen zu lassen.
Abschließend werfen Sie die Frage auf, ob die Beschreitung des Rechtswegs grundsätzlich angesichts von Verfahrensdauer und zu erwartender Belastungen zu empfehlen sei.
Sicherlich bringt jede juristische, insbesondere gerichtliche Auseinandersetzung gewisse psychische Belastungen mit sich, deren Ausmaße nicht zuletzt maßgeblich durch die individuelle Konstitution des jeweiligen Mandanten sowie von den Erfolgsaussichten in der Sache abhängen.
Davon abgesehen, dass der erste Punkt ohnehin nur von dem Mandanten selbst eingeschätzt werden kann, ist eine nähere Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Beantwortung Ihrer Frage in diesem Forum mangels näherer Sachverhaltskenntnis nicht leistbar. Zu den grundsätzlichen Erfolgsaussichten verweise ich auf meine Ausführungen zu Beginn meiner Antwort.
Sie sollten unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten eine Entscheidung für sich treffen und dann ggf. einen Kollegen vor Ort mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika Mack
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Mack,
vielen Dank für Ihre zügige Antwort.
"Lediglich hinsichtlich der Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes handelt es sich teilweise um eine „Soll-Vorschrift“, was im Ergebnis bedeutet, dass die Behörde in atypischen Ausnahmefällen eine hiervon abweichende Entscheidung treffen könnte (was aber wiederum nicht gilt, wenn die Note nicht mindestens ausreichend ist)."
Könnten Sie dies bitte nochmals etwas anders sagen? Das verstehe ich noch nicht.
Ich hätte grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung, nur hinsichtlich der Dauer hätte die Behörde ein Recht zu entscheiden, ob z.B. 6 Monate ausreichen? Meinten Sie das so?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte.
Sie haben mich im Wesentlichen richtig verstanden:
Sie haben einen Anspruch auf einmalige Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile, damit verbunden ist ein Anspruch auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
Dauer und die Gestaltung des weiteren Vorbereitungsdienstes obliegt der Prüfungsbehörde.
Von der gesetzlichen Vorgabe "mindestens zwei und höchstens sechs Monate" darf die Behörde dabei nur in -selten anzunehmenden- Ausnahmefällen abweichen.
Ist die Note für die Bewährung im Vorbereitungsdienst aber nicht mindestens „ausreichend“, verlängert sich der Vorbereitungsdienst um sechs Monate, ohne dass die Behörde ein diesbezügliches Ermessen hätte (dies ist also wiederum im Gesetz bereits verbindlich geregelt).
Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika Mack
Rechtsanwältin