Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rechtliche Probleme sehr ich hier im Rahmen einer ersten Einschätzung nicht, das Problem liegt darin, dass wenn Ihr Sohn in dem Verwaltungsrechtsstreit vor Gericht obsiegt, er sicherlich nicht gleichzeitig die Ausbildung bei der Polizei und als Student durchführen kann, wobei das Problem dann schwerpunktmäßig im Bereich der Ausbildung liegen dürfte.
Zum Studiengang Rechtswissenschaft hat Zugang, wer die Hochschulreife erlangt oder eine als
gleichwertig anerkannte Vorbildung abgeschlossen hat.
Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die
Studienbewerberin oder der Studienbewerber im Studiengang Rechtswissenschaft an einer Hochschule im
Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes die Erste Juristische Staatsprüfung oder die Zwischen- oder Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden hat (§ 50 Abs. 1 lit. b Hochschulgesetz NRW).
Zu den Einstellungsvoraussetzungen bei der Polizei,
Zu Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten im Sinne des SGB IX nur das für die jeweilige Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden, und
3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Zwei Studiengänge können allein schon wegen sich überscheidender Ausbildungsprüfungen etc. kollidieren.
Die Befürchtung ist also durchaus berechtigt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt