Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich anhand der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:
Zunächst einmal zur Aufteilung der Rechnung:
Anwaltliche Gebühren entstehen für jede Gebührenrechtliche Angelegenheit einzeln. Im Groben kann man sagen, dass eine andere gebührenrechtliche Angelegenheit vor allem dann vorliegt, wenn der Rechtsanwalt eine auch umgangssprachlich andere Sache bearbeitet als zuvor.
Die ist meiner Auffassung nach hier der Fall.
Ihre Anwältin hat zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt (1. Angelegenheit)
Dann war sie für Sie im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens tätig (2. Angelegenheit)
Schließlich hat Sie noch Ihre Interessen gegenüber Ihrer Miterbin bezüglich der Anrechnung/Auszahlung der 30.000,00 € vertreten (3. Angelegenheit).
Da hier also 3 verschiedene Angelegenheiten vorliegen, entstehen grundsätzlich auch für alle drei Angelegenheiten gesonderte Rechtsanwaltsgebühren.
Zu den Einzelnen Gebühren:
1. Vertretung bezüglich der 30.000,00 € Forderung
Die Berechnung der anwaltlichen Vergütung richtet sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hier ist § 13 RVG
in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG einschlägig. Nr. 2300 VV RVG sieht einen Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 2,5 vor. Für eine „normale" Angelegenheit wie die Ihre sieht das Gesetz als Grenze eine 1,3 Gebühr vor. Diese beläuft sich in Ihrem Fal auf 985,40 €. Addiert man dann noch die Post- und Telekommunikationspauschale (20,00 €) und die MwSt. (191,03 €) kommt man zu dem Ergebnis, das Ihre Anwältin Ihnen berechnet hat. Diese Gebührenposition ist also nicht zu bemängeln.
2. Zwangsversteigerungsverfahren
Hier ist § 13 RVG
in Verbindung mit Nr. 3311 VV RVG einschlägig. Dieser sieht im Zwangsversteigerungsverfahren eine 0,4 Gebühr für die Tätigkeit des Anwalts vor. Diese beläuft sich bei dem angegebenen Streitwert auf 726,40 €. Addiert man wiederum Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer, erzielt man das gleiche Ergebnis, wie Ihre Anwältin. Auch diese Gebührenposition ist nicht zu beanstanden.
3. Erbschein
Die Kosten für den Antrag des Erbscheins sind grundsätzlich berechtigt, da Sie Ihre Anwältin hiermit beauftragt haben. Die Auskünfte der Rechtspflegerin sind insofern etwas irreführend, weil die von Ihnen genannten Unterlagen in der Regel für die Erteilung eines Erbscheins benötigt werden und ein Erbschein sehr wohl über einen Anwalt beantragt werden kann. Lediglich die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben muss der Antragsteller persönlich abgeben.
Die Höhe der Kosten ist für mich allerdings unschlüssig, da Sie nicht der Kostenberechnung nach dem RVG entsprechen. Möglich ist hier, dass Ihnen die Anwältin die (korrekte) 1,3 Gebühr berechnet hat und auf die Post- und Telekommunikationspauschale verzichtet hat. Hier sollten Sie sich mit Ihrer Anwältin noch einmal in Verbindung setzen und um Klärung bitten.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können und hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben.
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