meine Frage richtet sich auf das Mietrecht nach einer erfolgten Zwangsversteigerung.
Bisher habe ich selbst leerstehende Wohnungen aus einer Zwangsversteigerung heraus aufgekauft, renoviert und im Anschluss wieder verkauft. Nun möchte ich gerne vermietete Wohnungen aus einer Zwangsversteigerung heraus aufkaufen diese renovieren und auch wieder verkaufen. Nun gibt es hierbei aber ein Problem: die Wohnung ist vermietet!
Nach Paragraph 57a ZVG gibt es zwar ein Sonderkündigungsrecht bei einer ZV allerdings nur aus einem wichtigen Grund (einer wäre bspw. Eigenbedarf). Da ich diesen Grund bei meinen Projekten nicht geltend machen kann, habe ich nun folgende Frage an Sie:
Welche Gründe könnte ich aufführen um ein Mietverhältnis nach Kauf aus einer Zwangsversteigerung heraus aufzulösen?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Maßgabe des von Ihnen bereits zitierten § 57a ZVG
besteht ein _einmaliges_ Sonderkündigungsrecht des Erstehers, welches - wie von Ihnen bereits erwähnt - einen wichtigen Grund im Sinne des BGH voraussetzt. § 57a ZVG
bewirkt damit lediglich eine Verkürzung der Kündigungsfrist.
Ein solch wichtiger Grund nach § 573 Abs. 2 Nr. 3
1. Alt. BGB kann nach der Rechtsprechung diverser Landgerichte die von Ihnen angeführte Sanierung sein. Voraussetzung ist aber, dass die Sanierung dazu dient, die Wohnung auf einen üblichen Standard zu bringen. Sogenannte Luxussanierungen berechtigen daher nicht zur Kündigung; dies dürfte für (einfache) Renovierungsmaßnahmen entsprechend gelten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Rückfrage vom Fragesteller9. Januar 2015 | 13:04
Sehr geehrter Herr Henning,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Da die meissten Wohnung die ich ersteigere noch relativ neu sind wird es m.E. wahrscheinlich schwierig eine Kündigung aufgrund einer Renovierungsmaßnahme durchzusetzen.
Gibt es denn sonst keine weiteren Möglichkeiten?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt9. Januar 2015 | 13:30
Hallo
und danke für die Nachfrage. Sofern es sich nicht um ein Zweifamilienhaus handelt, von dem Sie eine Wohnung selbst bewohnen, oder der Mieter durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung bietet, gibt es keine einschlägigen weiteren Kündigungsgründe.