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Zwangsversteigerung / Immobilienrecht

4. März 2022 03:46 |
Preis: 50,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Guten Tag,

In unserem Bekanntenkreis wurde ein Haus Verkauft.
Das Haus wurde durch einen Makler Verkauft, die Käufer (Betrüger) wurden im Grundbucheintrag mit der Auflassungsvormerkung eingetragen. Die Kaufsumme wurde nie gezahlt und Verweigerten auch die Auflassungsvormerkung Löschen zu lassen. Der Eigentümer der schon ausgezogen war kam somit in finanzielle Schwierigkeiten und das Haus wurde zur Zwangsversteigerung freigegeben.
Die Käufer können und wollen den Kaufpreis nicht mehr bezahlen, ein Rücktritt wurde von Seiten des Eigentümers ausgesprochen, auch die Aufforderung der Löschung der Auflassungsvormerkung wurde per Anwalt gefordert. Eine Löschung der Auflassungsvormerkung durch das Gericht würde Zeit und sehr viel Geld kosten.

Der Versteigerung Termin findet in kürze statt. Notar/Grundbuchamt sind der Meinung, dass nach Versteigerung der Übererlös (Restguthaben) auf den Eigentümer ausgezahlt wird, das Gericht ist aber der Meinung das auch die Käufer laut ZVG §92 Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös hätten.

Jetzt zu meiner Eigentlichen Frage...

Haben die Käufer die den Kaufpreis und selbst nicht der Löschung der Auflassungsvormerkung zustimmen, einen Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös.
Eigentlich hätten Sie keinen Anspruch, da der Kaufpreis nie gezahlt wurde, somit könne Sie auch keinen Wertersatz geltend machen.

Vielen Dank

4. März 2022 | 15:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ohne den genauen Wortlaut des Kaufvertrages zu kennen, kann diese Antwort nur pauschal erfolgen. Soweit Sie mir den Kaufvertrag zur Verfügung stellen könnten, könnte ich meine Aussagen konkretisieren.

Nach Ihrer derzeitigen Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass in der Tat die Käufer einen Anspruch auf den Mehrerlös durch den Kaufvertrag gemäß § 92 Abs. 1 ZVG haben. Da aber für gewöhnlich eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Käufer in dem Vertrag enthalten ist, sollten die Verkäufer vom Notar eine vollstreckbare Ausfertigung verlangen, umso den Mehrerlös, den die Käufer bekommen würden im Wege der Drittschuldnerpfändung beim Gericht vor Auszahlung an die Käufer pfänden. So erhalten die Verkäufer wenigstens einen Teil ihres Geldes. Alle weiteren Ansprüche müssen dann im weiteren Verlauf gegen die Käufer geltend gemacht werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)


Rechtsanwalt Stefan Kolditz

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