Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Zu 1.)Wie errechnet sich die Erlösverteilung: Berücksichtigung des alleinigen Darlehens von B wie der gemeinsamen Darlehen im Hinblick auf die Eigentumsanteile?
Nach ihrer Schilderung betreibt derjenige Gläubiger, der erstrangig im Grundbuch eingetragen ist, die Zwangsvollstreckung. Für die Erlösverteilung sind grundsätzlich nur zwei Faktoren maßgeblich. Zunächst ist maßgeblich, worauf sich die Zwangsvollstreckung bezieht, was wiederum von der Grundschuld abhängig ist. Dieses ist nach ihrer Schilderung das gesamte Grundstück, also auch ihr Grundstücksanteil.
Weiterhin ist nur von Bedeutung, wie hoch die Eigentumsanteile an dem betreffenden Grundstück sind. Die Erlösverteilung wird dann voraussichtlich so ablaufen, dass das Grundstück versteigert wird und die Bank als erstrangige Gläubigerin befriedigt wird.
Sollte dann noch etwas übrig bleiben von dem Versteigerungserlös und sich die nachrangigen Gläubiger nicht der Zwangsversteigerung anschließen, so wird der Erlösüberschuss entsprechen der Eigentumsanteile auf die Eigentümer verteilt.
Zu 2.)Wie kann A den B in Bezug zum Darlehen der X-Bank in die hälftige Zahlungspflicht nehmen?
Nach ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass A und B den Darlehensvertrag bei der X-Bank gemeinschaftlich unterschrieben haben. Daher sind beide als so genannte Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB
einzustufen.
Sollte die Bank von A die Abzahlung des restlichen Darlehens verlangen, wovon auszugehen sein wird, so hätte A gegen B in diesem Fall einen Anspruch aus § 426 BGB
(so genannter Gesamtschuldnerausgleich).
Er könnte also die Hälfte des in Anspruch genommenen Betrages von B verlangen. Sollte B sich weigern, so wäre dieser Anspruch grundsätzlich auch einklagbar.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Vielen Dank soweit. Eine Nachfrage:Über welchen Weg ist es möglich, von B einen Ausgleich dafür zu erhalten, dass A im Rahmen der Erlösverteilung für die Hälfte des alleinigen Darlehens von B aufkommen muß, entsprechend Ihrer Bewertung. Das sollte doch z.B.über das Stichwort des Gesamtschuldnerausgleichs funktionieren. Die Grundschuld dient doch nur der Absicherung des Darlehens von B. A hat mit dem Darlehen von B im Innenverhältnis doch gar nichts zu tun.
Mir ist es schwer eingängig, wieso bei der Erlösverteilung ggfs über das Gericht B nicht für sein Darlehen auch über seinen Anteil gerade stehen muss.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gernewie folgt beantworten möchte:
Meine Ausführungen hinsichtlich des Gesamtschuldnerausgleich bezogen sich auf das gemeinschaftliche Darlehen bei der X-Bank.
Bezüglich der des Darlehens bei der Z-Bank hat A sich nicht mitverpflichtet, so dass bezüglich dieses Darlehens kein Innenverhältnis zwischen A und B besteht, weshalb auch ein Gesamtschuldnerausgleich in Bezug auf dieses Darlehen grundsätzlich ausscheidet.
Gesamtschuldner wären sie nämlich nur dann, wenn sie sich beide gegenüber der Bank zu Rückzahlung der Darlehensraten verpflichtet hätten.
Die einzige Möglichkeit wäre für A den B aufgrund der Inanspruchnahme durch die Z-Bank für das alleinige Darlehen des A aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch zu nehmen. Dieses ginge aber nur dann, wenn die Inanspruchnahme durch die Z-Bank ohne Rechtsgrund erfolgt wäre.
Um dieses beurteilen zu können müsste der gesamte Sachverhalt begutachtet werden, was grundsätzlich nur bei einem Kollegen vor Ort möglich ist. Sollte es sich bei A und B um (ehemalige) Ehegatten handeln, so wäre eine Rückforderung des A gegen B voraussichtlich ausgeschlossen.
Das gleiche gilt, wenn die Zustimmung des A zur Belastung seines Grundstücksanteiles sich als Schenkung darstellen würde. Dieses lässt sich aber ebenfalls nicht im Rahmen einer Erstberatung anhand der von ihnen gegebenen Informationen beurteilen, so dass sie mit der abschließenden Klärung einen Kollegen vor Ort beauftragen sollten.
Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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