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Zwangsversteigerung, Hypothekenbesitz, was tun

27. Oktober 2014 13:17 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Hallo,

ich habe meiner Mutter im Jahr 2011 meinen Teil der uns vererbten Eigentumswohnung über den Notar verkauft für 11700€ (Kaufwert 26.000€)verkauft. nun wurde die Wohnung aufgrund nicht gezahlter Beträge (~3000€) Zwangsversteigert für 6600€ nach einer Wertschätzung auf 15,500€. Im Grundbuch ist allerdings noch meine Hypothek von 11,700€ eingetragen. Meine Mutter zahlt diese monatlich mit 75€ an mir ab.

Am 29.10.2014 ist der Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses angeordnet. Ich bange nun um mein Recht auf das noch verbleibende Geld des Verkaufes. Wurde die Hypothek mit versteigert und ist nun vom neuen Eigentümer zu den damals festgelegten Kondition zu begleichen oder muss meine Mutter weiterhin dafür aufkommen? Muss ich eventuell mein Recht an diesem Termin geltend machen? Wie habe ich nun vorzugehen um mein Geld weiterhin zu kriegen oder im Zweifel sogar komplett geltend zu machen? Kann mein Anspruch verfallen wenn ich gewisse Schritte ungetan lasse?

Hier ein Auszug aus dem letzten Schreiben:

In dem Versteigerungstermin am 03.09.2014 ist H*** W***, Geboren am **.**.****,******** Ratingen Meistbietender geblieben. Es wird ihm daher das vorbezeichnete Wohnungseigentum für den durch Zahlung zu berechtigenden Betrag von 6.600€ und unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:

1. Es bleibt das folgende im Grundbuch eingetragene Recht bestehen: Abt. III Nr. 4: 11.700,00 Euro Hypothek -zinslos-

2. Der Betrag von 6,600,00€uro ist von heute an mit 4 % zu verzinsen .... [...]

3. Die Kosten des Zuschlagserteilung fallen dem Entsteher zur Last.

4. Im übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Desweiteren steht im Schreiben:

Hinweis für Gläubiger und sonstige dinglich Berechtigte:

Wer eine Zahlung aus dem Versteigerungserlös beansprucht, muss die Urkunden über seinen Anspruch und die zum Nachweis seiner Berechtigung erforderlichen Urkunden (Hypothekenbriefe, Grundschuldbriefe, Vollmachten, Erbscheine, Abtretungserklärungen, etc) vor dem Termin einreichen oder spätestens in dem Termin vorlegen.

Es ist zweckmäßig schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital Zinsen, und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Wenn eine aus dem Barerlös zu deckendes Recht aufgrund einer Vereinbarung mit dem Entsteher bestehen bleiben soll muss die Erklärung beider Teile gemäß Para91 ZVG entweder im Verteilungstermin abgegeben oder bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches ersucht ist, durch eine öffentlich geglaubigte Urkunde (notarielle Unterschriftsbeglaubigung)nachgewiesen werden.


Ich bitte um schnelle Antwort und Anleitung was ich nun zu tun habe. Sollte noch was unschlüssig sein so fragen sie bitte. Dokumente auf die ich Zugriff habe reiche ich binnen 20 Minuten als Fotografie ein.


Mit freundlichen Grüßen

Manuel L.

27. Oktober 2014 | 15:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Sie müssen zwischen dem Darlehen an Ihre Mutter und der Hypothek als Pfandrecht unterscheiden. Das Darlehen an Ihre Mutter wird von der Versteigerung nicht berührt, d.h. Ihre Mutter muss Ihnen das Darlehen weiter abbezahlen.

Die Hypothek lastet weiter auf dem Grundstück, bis die Mutter das Darlehen abbezahlt hat. Der Ersteigerer hat jedoch mit dem Darlehen nichts zu tun, er muß das Darlehen also nicht abbezahlen. Jedoch können Sie, wenn Ihre Mutter das Darlehen nicht mehr bezahlen kann, in das Grundstück zwangsvollstrecken. Der Leidtragende ist dann der Ersteigerer als Eigentümer.

Sie können einerseits weiter von Ihrer Mutter die Zahlung verlangen, was angesichts der Ratenhöhe aber ein eher langfristiges Projekt ist. Andererseits können Sie aber Ihrerseits in das Grundstück zwangsvollstrecken oder den Ersteigerer auffordern, den Restdarlehensbetrag gegen Löschung der Hypothek zu zahlen.

Die Hypothek bleibt trotz der aktuellen Versteigerung bestehen, Sie müssen also nichts machen.

Ihr Anspruch gegen die Mutter und auf Zahlung des Darlehens besteht bis zu einem eventuellen Erbfall. Wenn Sie Erbe der Mutter werden, werden Sie Ihr eigener Schuldner, die Forderung geht dann unter, damit auch die Hypothek.

Ich empfehle daher, die Sache vor dem Tod der Mutter zu klären.

Bei der Beantwortung bin ich davon ausgegangen, dass Sie Ihrer Mutter für den Kaufpreis ein Darlehen gewährt haben. Wenn Sie den Kaufpreis einfach als Ratenzahlung gestaltet haben, gilt das Gesagte entsprechend.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. Oktober 2014 | 16:03

Hallo, danke für die Antwort.

Wir haben die monatliche Rate so beim Notar vermerken lassen. Der Wortlaut lautet:

Die Gegenleistung wird dem Erwerber nach Maßgabe folgender Bedingungen zinslos gestundet a) Der Betrag von € 11.700,00 Euro ist in 156 gleichbleibenden monatlichen Raten von je € 75,00 Euro zu zahlen. b) Die Zahlungen haben jeweils monatlich im Voraus bis zum 1 Kalendertag eines Monats zu erfolgen, erstmal zum 1. 01. 2011 danach jeweils einen Monat später.

Zum Verständnis: Sollte meine Mutter ihre Raten nicht mehr zahlen so sollte ich das Grundstück Zwangsvollstrecken. Dem nach müsste dann der neue Eigentümer den restlichen Betrag tilgen? Dies ist das, was sie mir auch empfehlen würden und auch eine realistische Chance auf Erfolg hat? Gerne würde ich dies mit ihnen weiter besprechen und ihre Hilfe bei den nächsten Schritten in Anspruch nehmen, sofern sie daran Interesse haben. Vorab können wir über ihr Honorar und weitere Details sprechen/schreiben.

Liebe Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Oktober 2014 | 17:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

in der Tat sollten Sie dann in das Grundstück zwangsvollstrecken. Das hat durchaus eine realistische Aussicht auf Erfolg, ist aber für Laien etwas kompliziert, so dass ich die Einschaltung eines Anwalts empfehle.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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