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Zwangsräumung am 4.05.2017

| 13. April 2017 16:18 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Wohnung, alleinerziehend mit einem 6 jährigen Kindergartenkind, soll, lt. Bescheid des Gerichtsvollziehers, am 4. Mai 2017 geräumt werden.
Es ist eine Mietschuld von ca. 12 Monate aufgelaufen. Meine finanzielle Situation hat sich nun deutlich verändert. Ich habe eine neue Wohnung zum 1. August angemietet. Mietvertrag liegt vor. Habe jetzt die aktuelle Monatsmiete bezahlt. Wäre auch in der Lage eine Sicherheit für den Vermieter in Höhe der nächsten drei Monate zu hinterlegen. Sehr Wahrscheinlich kann ich auch einen großen Teil der aufgelaufenen Schuld begleichen. Ich benötige einen Vollstreckungsschutz bis zum 1. August 2017.
Zu den " weichen Argumenten": Alleinerziehend, beende im Herbst 2017 mein Studium mit dem Masterabschluss, brauche meine Verwandten die in der Nähe wohnen und hilfsbereit sind. Ich muss jetzt, die 14tägige Frist läuft Montag ab, Vollstreckungsschutz beantragen.
Meine Frage: Wie soll ich argumentieren und welche Chancen habe ich.
Mfg

13. April 2017 | 17:17

Antwort

von


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Die Gewährung von Vollstreckungsschutz ist an besonders strengen Voraussetzungen geknüpft (BGH WuM 2009 678 ). Wenn aber im Einzelfall z.B. Leben und Gesundheit des Mieters oder eines engen Verwandten durch den bevorstehenden Umzug gefährdet ist, ist es durchaus möglich, dass deshalb der Vermieter auch für eine längere Zeit auf die Vollstreckung seines Räumungstitels verzichten muss (BVerfG WuM 2014, 478). Positiv ist dass sie eine neue Wohnung bereits in Aussicht haben. Dem Mieter kann nämlich Vollstreckungsschutz zur Vermeidung eines zweimaligen Umzugs auch nach Ausschöpfung der Räumungsfrist gewährt werden, wenn der Einzug in eine Ersatzwohnung kurz bevorsteht und der Mieter die weiteren Wohnkosten pünktlich zahlt (LG Berlin GE 2009, 1627 ). Sie sollten demnach so viel wie möglich bezahlen. Bei einem Säugling kann auch Vollstreckungsschutz gewährt werden, ob dies auch auf ein Kleinkind zutrifft ist unsicher. Sie sollten auf die Kindergartensituation, das bekannte Umfeld und die Verwandten in der Nähe hinweisen. Ansonsten ist auch die drohende Obdachlosigkeit oder die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft unzumutbar. Auch eine möglich Selbstmordgefahr des Mieters ermöglicht den Vollstreckungsschutz (BVerfG WuM 2014, 478). Sie sehen an den Beispielen, dass sie möglichst schwerwiegende Gründe angeben sollten. Der nahe Studienabschluss sollte auch in jedem Fall erwähnt werden. Ansonsten möglichst viel der Mietschuld begleichen und die Sicherheit für drei Monate anbieten. Mit diesen Argumenten könnten sie sich auch an den Vermieter wenden, so dass er eventuell für die drei Monate von der Vollstreckung absieht. Zudem sollten sie den neuen Mietvertrag gleich mit dem Antrag mitschicken, um zu demonstrieren dass sie sicher zum 1. August ausziehen werden.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich


Bewertung des Fragestellers 16. April 2017 | 10:50

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