Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) lautet:
Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. (weggefallen)
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4. nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.
Bei der in Satz 7 genannten Rechtsverordnung handelt es sich um die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO). Diese regelt das Nichtbestehen eines Staatsexamens und den Verlust des Prüfungsanspruchs.
Gemäß der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO wird der rumänische Ausbildungsnachweis "Diplomă de licenţă de doctor medic" ohne weitere Prüfung anerkannt und erfüllt die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO (erforderliches Medizinstudium mit praktischer Ausbildung und ärztlicher Prüfung) in Deutschland.
Das bedeutet, dass Ihre Kunden unter diesen Maßgaben die medizinische Ausbildung zum Arzt in Rumänien abschließen und dann in Deutschland ohne weiteres die Approbation beantragen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
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E-Mail:
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Reißleiter,
vielen Dank für Ihre Hilfe.
Nun besteht noch ein Bedenken meines Interessenten:
Ich zitiere seine Frage:
"Ich habe irgendwo mal gelesen, weiß aber nicht, ob da etwas daran ist, dass diese Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses/Approbation in dem Fall doch nicht greift, wenn für die Erlangung des ausländischen Abschlusses eine vorherige deutsche Studienleistung von der ausländischen Uni anerkannt wurde. Evtl. muss hierbei der Umstand eine Rolle spielen, dass diese Studienleistung im Zusammenhang mit der Aberkennung der Prüfungsanspruches gestanden hat. (Also genau meine Situation)."
Ich meine, das das Unsinn ist, da ich vor Jahren einmal einen Zahnarzt kennen gelernt hatte, der diesen Weg über Rumänien erfolgreich beschritten hat und nun erfolgreich als Zahnarzt in Deutschland praktiziert.
Für Ihre Einschätzung zu diesem Einwand meines Interessenten sind wir Ihnen sehr dankbar.
Vielen Dank,
Sehr geehrter Fragesteller,
das ist der Fall des zitierten § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO. Der Ausschluss gilt gerade nicht u.a. für den rumänischen Ausbildungsnachweis "Diplomă de licenţă de doctor medic" (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO). Ich hoffe, dass ich die geschilderte Problematik damit zutreffend erfasst habe.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt