Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können noch das Rechtsmittel des Widerspruches schriftlich (per Post zwingend, Einschreiben ratsam) innerhalb der Frist von einem Monat einlegen.
Normalerweise ist in der Tat eine Wiederholung mindestens vorgesehen, worüber Sie auch informiert werden müssen.
Das steht dann in der Prüfungs- bzw. Studienordnung.
Das spricht zunächst für die Einlegung eines Widerspruches.
Bitten teilen Sie mir noch im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion folgendes mit:
- Name der Hochschule;
- Studiengang
- Bachelor- oder Masterabschluss
Am besten wäre noch, wenn Sie aus dem Schreiben (Bescheid) der Hochschule zitieren, warum Ihr Prüfungsanspruch verloren gegangen sein soll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank schon mal für die schnelle Antwort.
Eberhard Karls Universität Tübingen
Studiengang: Kognitionswissenschaften Bachelor (bin im Moment im 2.Fachsemester/ 3. hochschulsemester)
und das Schreiben ist folgendes:
Sehr geehrter Herr W.,
nach §32 (5) des Landeshochschulgesetzes haben sie den Prüfungsanspruch im Bachelorstudiengang Kognitionswissenschaft verloren, weil sie nicht bis zum Ende des dritten Fachsemesters die Orientierungsprüfung abgeleistet haben bzw. ableisten werden können.
Wir werden dies dem Studentensekretariat mitteilen, welches dann über ihre Exmatrikulation entscheiden wird.
Das war schon das ganze Schreiben.
Ich bin auch einfach verwirrt, selbst wenn mein Semester Informatik auch als Fachsemester zugerechnet wird, hatte ich bis jetzt trotzdem erst eine Chance Informatik 1 zu bestehen, das wird nur im Wintersemester angeboten.
Auf folgender Website ist noch unsere Prüfungsordung: http://www.uni-tuebingen.de/fakultaeten/mathematisch-naturwissenschaftliche-fakultaet/studium/spo/bsc-msc/kognitionswissenschaft.html
Vielen Dank schon mal
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre weitere Info.
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
§ 9 des Allgemeinen Teils der Preüfungsordnung sieht vor - Zeitpunkt der Orientierungsprüfung:
"1Die gemäß § 8 für die Orientierungsprüfung erforderlichen Leistungen sind bis zum Ende des zweiten Semesters zu erbringen.
2Die Prüfungsleistungen können einmal im nächstmöglichen folgenden Semester wiederholt werden. 3Wer diese Prüfungsleistungen nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten."
Das heißt, Ihnen hätte eine Wiederholung gewährt werden müssen.
Art und Umfang der in der Wiederholungsprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen sind der oder dem Studierenden in diesem Fall spätestens zusammen mit dem Wiederholungstermin mitzuteilen, § 27 Abs. 5.
Deshalb würde ich das verlangen und Widerspruch einlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg