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Zwangs Abmeldung der Meldeadresse während des Aufenthaltes in Krankenhäusern und

6. Januar 2025 12:42 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

bedingt durch eine Unterschenkel Amputation mußte ich mich über 6 Monate in KHs und Kurzzeitpflegeeinrichtungen aufhalten. Da im Rollstuhl war und ist bis Heute der Zugang in die Wohnung im OG nicht möglich. Auch der Zugang ins Ergeschoss ist ohne Fremde Hilfe ausgeschlossen gewesen, daher konnte ich nicht allein das Haus bewohnen. Mit ein paar Umbauten war erst mal das Erdgeschoss in 2 Räumen nutzbar. Der Ausgang war und ist durch eine 25 cm hohe Stufe nicht zu überwinden.
Gemäß meines Wissens ist die Zwangsabmeldung zurück zu nehmen, da gemäß 17.2.3 des Meldegesetzes dies mit Kenntnis des KH Aufenthaltes zurück genommen werden muß
Ich habe bisher vergeblich versucht, die Gesetzes Anwendung durchzusetzen und benötige einen Fachanwalt

6. Januar 2025 | 13:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:

Gemäß § 17 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind Personen verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in eine Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden und innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden, sofern keine neue Wohnung im Inland bezogen wird.

Eine Abmeldung von Amts wegen kann erfolgen, wenn die Meldebehörde Kenntnis davon erlangt, dass eine Person ihre Wohnung aufgegeben hat, ohne sich ordnungsgemäß abzumelden. Dies kann beispielsweise durch Mitteilungen Dritter oder eigene Ermittlungen der Behörde geschehen.

In Ihrem Fall wurden Sie aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthalts und anschließender Aufenthalte in Kurzzeitpflegeeinrichtungen von Amts wegen abgemeldet. Da Ihr Hauptwohnsitz jedoch weiterhin die betreffende Wohnung war und Sie lediglich vorübergehend abwesend waren, liegt hier kein dauerhafter Auszug im Sinne des § 17 BMG vor. Daher sollte die Abmeldung von Amts wegen rückgängig gemacht werden.

Um die Rücknahme der Abmeldung zu erreichen, sollten Sie der Meldebehörde Ihre längere Abwesenheit aufgrund medizinischer Notwendigkeit nachweisen. Dies kann durch Vorlage von Krankenhausbescheinigungen oder ärztlichen Attesten geschehen. Die Meldebehörde ist verpflichtet, unrichtige Daten im Melderegister zu berichtigen.

Sollte die Meldebehörde Ihrem Anliegen nicht nachkommen, empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht kann Sie hierbei unterstützen und gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte einleiten.

Bitte beachten Sie, dass die Auswahl eines geeigneten Anwalts von Ihren individuellen Bedürfnissen abhängt. Es ist ratsam, vorab ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, um die Erfolgsaussichten und das weitere Vorgehen zu besprechen.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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