Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ist ein Anspruch auf (anteilige) Nutzungsentschädigung oder Miete gegeben, so besteht dieser so lange fort wie dem Vermieter die Mietsache vorenthalten wird bzw. bis zur Herausgabe der Mietsache.
Gibt der Mieter die Mietsache innerhalb eines laufenden Monats zurück, so kann Nutzungsentschädigung/Miete nur bis zum Ablauf des Übergabetages, nicht jedoch bis zum Ende des laufenden Monats verlangt werden (BGH Urt. v. 05.10.2005 – VIII ZR 57/05
).
Die Berechnung der Höhe erfolgt in Ihrem Sachverhalt wie folgt:
14 / 31 * Miete
Gezählt werden insoweit die Nutzungstage geteilt durch die jeweiligen Monatstage mal der Miete.
31 Tage sind für Sie auch vorteilhafter als 30 Tage, da damit der Betrag geringer ausfällt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 06.09.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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