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Zuwegung Grundstück

25. März 2016 19:57 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Wir haben ein erschlossenes Grundstück zur Bebauung gekauft und einschliesslich Erschliessung bezahlt. Das Grundstück liegt am Ende einer Siedlung und grenzt an ein Feld. Ein im öffentlichen Grund liegender Regenwasserzulaufschacht führt unmittelbar vor unserem Grundstück vorbei und versperrt die Zufahrt. Auf Anfrage erlaubt die Stadt die Verrohrung und Aufschüttung, damit wir mit dem Bau beginnen können, will jedoch keine Kosten dafür übernehmen. Grob geschätzt kann der Auffwand zwischen 7.000,00 und 15.000,00 Euro liegen.

Wir sind der Meinung, die Stadt muss die Kosten tragen, da der Regenwasserzulaufschacht die Überschwemmung des tiefer gelegenen Ortsteils bei starken Regenfällen verhindern soll und im öffentlichen Grund liegt.

Wie ist die Rechtslage ?

Mit freundlichen Grüssen
Detlef Grambow

25. März 2016 | 21:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

Sie tragen vor, dass die Zufahrt zu Ihrem Grundstück durch einen Regenwasserzulaufschacht blockiert wird.

Hier sehe ich zum einen die Gemeinde aus § 123 BauGB in der Pflicht. Denn die Kosten der Erschließung können zwar auf die Anlieger umgelegt werden, doch dient die grundsätzlich den Gemeinden zukommende Pflicht zur Erschließung der Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen.

Darüber hinaus und aus meiner Sicht bedeutender ist allerdings die Tatsache, dass Sie aufgrund des Schachts in Ihren Rechten aus Eigentum i.S.d. §§ 903 ff. BGB behindert oder gar ganz ausgeschlossen werden.

Hier besteht nach meiner Lesart ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber der Gemeinde aus § 1004 Abs. 1 BGB .

Voraussetzung für den Beseitigungsanspruch aus Abs. 1 ist die Beeinträchtigung des Eigentums. Eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein dem Inhalt des Eigentumsrechts zuwiderlaufender tatsächlicher Zustand eingetreten ist. Dabei wird der Begriff der Beeinträchtigung von der herrschenden Meinung weit ausgelegt und jeder Zustand, der dem Inhalt des Eigentums gemäß § 903 BGB widerspricht, erfasst.

Der § 1004 BGB erfasst dabei jede Art von Beeinträchtigung. Er ist daher anwendbar, wenn in die Sachsubstanz eingegriffen, dem Eigentümer der Gebrauch verwehrt oder in anderer Art und Weise gestört wird oder gar ein unerwünschter Gebrauch stattfindet. Nicht erforderlich ist der Eintritt eines Schadens.

Eine Duldungspflicht aus Abs. 2, die sich bzgl. der Notwendigkeit zum Hochwasserschutz ergeben könnte, sscheint mir nicht gegeben. Hier wäre allerdings genau am Fall zu argumentieren, die genauen Gegebenheiten vor Ort sind für ein Vorliegen des § 1004 BGB von entscheidender Bedeutung.

Es entspricht daher meiner Auffassung, dass wenn die Voraussetzungen des § 1004 BGB vorliegen, die Gemeinde Sie nicht einfach auf die Kosten verweisen darf. Hier sehe ich die Gemeinde in der Pflicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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