Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre ehemalige Lebensgefährtin hat als Miteigentümerin ein Hausrecht und muss nicht jeder Person Zutritt gewähren.
Vielleicht könnten Sie noch spezifizieren, um welche Personen es geht und wie das Verhältnis zwischen den Eigentümern geregelt ist. Gewisse Mitwirkungspflichten können sich beispielsweise ergeben, wenn die Gemeinschaft aufgelöst und das Eigentum verkauft werden soll. In dem Fall müssten - in zumutbarem Rahmen - Besichtigungen durch Kaufinteressenten zugelassen werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt