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Zutrittsrecht des Vermieters in Wohngemeinschaften (WGs)

6. November 2024 18:03 |
Preis: 64,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich wohne in einer WG, momentan mit 2 anderen Personen.
Das Zutrittsrecht für typische Mietverhältnisse (nicht-WGs) sieht ja sehr deutlich keine unabgesprochenen "Besuche" des Vermieters vor. Wie verhält sich dieses Zutrittsrecht im Falle einer WG (z.B. darf der Vermieter ohne Anlass und Ankündigung die Wohnung (oder vlt. auch nur die Gemeinschaftsräume wie Küche, Esszimmer, Bad, WC) betreten? Und ändert sich dieses Recht, falls eines der typischerweise vermieteten Zimmer, noch nicht vermietet ist?

Evtl. relevant: Mein Vertrag ist ein "Untermietvertrag für Wohnräume" der allerdings zwischen mir und
dem Eigentümer der Wohnung geschlossen ist. Der Eigentümer (= mein Vermieter) wohnt selber nicht in der Wohnung. Dies sollte doch per Definition gar kein Untermietvertrag sein, da mein Vermieter ja nicht selber Mieter ist, oder?

Es ist nun schon mehr als 5 mal vorgekommen, dass ich heimgekommen bin, und mein Vermieter (unangekündigt) in den Gemeinschaftsräumen der Wohnung war ("zum Lüften" o.ä.). Die vermieteten Zimmer hat er (meines Wissens nach) nicht betreten.

6. November 2024 | 19:20

Antwort

von


(1109)
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60385 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Zunächst zu der Frage der Untermiete:

Das würde ich grundsätzlich ähnlich sehen.

Wenn der Eigentümer an alle 3 Personen die Wohnung vermietet, dann handelt es sich um einen Mietvertrag, nicht um eine Untermiete.

Eine Untermiete setzt begrifflich einen Hauptmieter voraus. Wenn dagegen der Eigentümer an einen oder mehrere Personen eine Wohnung vermietet handelt es sich um einen Mietvertrag, nicht um eine Untermiete.


Zu dem Betretungsrecht: Wie Sie richtig anmerken, hat der Vermieter/Eigentümer nach dem Mietrecht kein generelles Betretungsrecht der Wohnung.

Dies hat die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Urteilen festgestellt.

Ein jederzeitiges Betretungsrecht des Vermieters ohne Grund gibt es nicht – auch nicht zum „Lüften".

Der Vermieter braucht einen sachlichen Grund für die Betretung der Wohnung und hat seinen Besuch rechtzeitig anzukündigen.

Diese Grundsätze des Mietrechts gelten auch für eine WG.

In einer WG ist die Situation zwar etwas komplizierter, da es das Zusammenleben mehrere Mieter betrifft. Im Allgemeinen gilt der vorgenannte Grundsatz jedoch auch für die WG und für die Gemeinschaftsräume:

Der Vermieter darf daher die Gemeinschaftsräume der WG (wie Küche, Bad, Esszimmer) ebenfalls nicht ohne Grund und ohne Ankündigung betreten.


Der Vermieter hat natürlich ohnehin kein Recht, die privaten Räume der Mieter ohne Zustimmung oder einen triftigen Grund zu betreten.

Soweit die Rechtslage.


Zum weiteren Vorgehen:

Wenn Ihr Vermieter weiterhin unangekündigt in die Wohnung kommt können Sie folgendes tun (Diese Maßnahmen sollten unter den Mietern der Wohnung abgesprochen werden):

Das Gespräch suchen: Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter und erklären Sie ihm die Situation. Bitten Sie um eine vorherige Ankündigung und einen triftigen Grund, bevor er die Wohnung betritt.

Schriftliche Mitteilung: Falls das Gespräch nicht fruchtet, können Sie eine schriftliche Mitteilung senden, in der Sie auf Ihr Recht auf Privatsphäre hinweisen und um Einhaltung der Zutrittsregelungen bitten.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt



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