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Wohngemeinschaft.

15. November 2013 17:45 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Hallo,
ich habe folgendes Problem mit meiner Mitbewohnerin.

Sie ist Hauptmieterin.
Bisher haben wir nur einen mündlichen Vertrag, da ich jedoch dachte sie könne mich ohne schriftlichen Vertrag jederzeit aus der Wohnung schmeißen bat ich um einen.
Nun sagte sie mir in einem Gespräch darüber, dass ich ggf. bald ausziehen möchte, dass sie mir gesagt hätte, dass die Wohnung mit einem 2-Jahres Vertrag verbunden ist.
Jedoch hat sie das weder gegenüber mir, noch ihre Eltern gegenüber meinen Eltern, jemals erwähnt.

Jetzt hat sie mir einen Untermietvertrag vorgelegt der mich an ihren Mietvertrag bindet
„Änderungen dieses Vertrages einschließlich Vertragsanlagen, die Bestandteil dieses Vertrages sind,.."
Ihr Mietvertrag, einschließlich dem Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 2 Jahren, als Anlage beigefügt.

Meine Fragen:

1.) Kann sie mich jetzt schon auf die 2 Jahre „festnageln" wenn sie sich z.B. jemanden als Zeugen sucht der für sie lügt und behauptet sie hätte mir vor Wohnungsbezug gesagt, dass für mindestens 2 Jahre gemietet ist?

2.) Muss ich auch ohne schriftlichen Vertrag eine gesetzl. Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten?
- Muss sie diese Kündigungsfrist einhalten?

3.) Ich werde den Untermietvertrag so definitiv nicht unterschreiben und möchte spätestens Mitte nächsten Jahres ausziehen.
Wie verhalte ich mich am besten um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, bzw. mache ich irgendetwas falsch wenn ich ihr nun schriftlich zum 31.12.13 oder 28.02.14 (je nachdem ob ich eine Kündigungsfrist einhalten muss) kündige und ausziehe?

Ich bin langsam echt verzweifelt und freue mich daher ungemein über Ihre Hilfe.

Freundliche Grüße

Sehr geehrte Ratsuchende,

meine nachfolgenden Ausführungen richten sich nach dem von Ihnen gewählten Mindesteinsatz:

Zu Frage 1: Zeitlich befristete Mietverträge bedürfen der Schriftform. Da es daran mangelt, liegt ein unbefristetes Mietverhältnis vor mit allen Kündigungsrechten. Unterzeichnen Sie ja nicht den jetzt vorgelegten Vertrag!

Zu Frage 2: Auch bei mündlich vereinbarten Mietverhältnissen sind die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten.

Zu Frage 3: Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie schriftlich und mit Zugangsnachweis noch im November 2013 zu Ende Februar 2014 kündigen, also die 3-Monats-Frist einhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt

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