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Diese Antwort ist vom 08.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Ratsuchende,
gern können Sie eine Direktanfrage an mich richten oder über meine Kontaktdaten eine Nachricht zusammen mit einem Scan des Mietvertrages senden.
Dann kann ich einschätzen, welche Kosten für die anwaltliche Beratung entstehen konkret entstehen. Die 25 € für Ihre jetzige Anfrage wird dabei natürlich angerechnet.
Zunächst lässt sich allgemein sagen, dass ein Vermieter zu den vermieteten Räumen ohne Einwilligigung kein Zutrittsrecht oder Bestimmungsrecht über die Einrichtung hat. Er darf auch keine Schlüssel zurückbehalten.
Dennoch wird dem Vermieter ein Besichtigungsrecht seiner Räume alle 1 bis 2 Jahre zugestanden. Dieses Recht ist schonend auszuüben, die Besichtigung vorher anzukündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
08.04.2016 | 11:38
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für die schnelle Auskunft.
Gibt es ein deutliches Ja oder Nein zu der Frage der Raumeinstufung - also ob es sich um einen gemieteten Raum (anteilig) oder gemeinschaftlich genutzten Raum (Mieter kann bestimmen) handelt?
Im Abschnitt "gemietet" wurden, wie bereits beschrieben, die anteilig genutzten Räume wie Bad, Küche, Wohnzimmer, Diele mit "WG" gekennzeichnet. Diese Räume sind nicht bei den gemeinschaftlichen Räumen mit nur Nutzungsrecht aufgelistet.
Ist davon auszugehen, dass diese mit "WG"-gekennzeichneten Räume gemietet sind, da diese im Abschnitt für gemietete Räume stehen?
Dies würde unsere These stützen und das gestern durch Polizeigewalt nötig gewesene Entfernen des Vermieters untermauern, da dieser nach mehrmaligem Auffordern nicht aus unserem Flur gehen wollte.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
08.04.2016 | 11:46
Sehr geehrte Ratsuchende,
ohne Einblick ihn Mietvertrag, kann ich nicht verbindlich antworten.
Da Sie schreiben, dass die anteilig genutzten Räume als WG bezeichnet sind, ist davon auszugehen, dass diese mitvermietet sind. Das heißt der /die Meiter bestimmen. Alles andere macht auch keinen Sinn.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt