Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn dem Untermieter der Schlüssel hinterlassen würde, damit er im Notfall die Wohnung betreten kann und Sie ortsabwesend waren während das Wasser durch die Decke gedrungen ist, dann sehe ich kein unbefugtes Betreten.
Es kommt aber auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf die Vereinba, die bei Hinterlegung des Schlüssels getroffen worden ist sowie darauf, ob Sie kurzfristig erreichbar oder anwesend gewesen wären.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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Vielen Dank für die Antwort.
Es lief folgendermaßen ab:
Der Mieter unter mir rief um 13 Uhr an und sagte, dass er in die Wohnung muss, was ich erlaubt habe, da ich auch innerhalb kurzer Zeit dort eingetroffen wäre, tatsächlich war er aber schon vor dem Anruf in der Wohnung (ohne meine Kenntnis). Ich war dann um 13:05 Uhr vor Ort also sehr schnell verfügbar und es wurde so getan als wäre die Wohnung erst nach dem Anruf betreten worden und schnell wieder verlassen, Kamera-Aufnahmen belegen allerdings etwas anderes, der Anruf an mich kam direkt nach dem verlassen mit dem Inhalt "Wir müssen jetzt in die Wohnung, wir können nicht warte, etc..." was natürlich völliger Quatsch ist, 5 Minuten zu warten wäre kein Problem gewesen, aber da sie schon in der Wohnung waren und sichtbare spuren hinterlassen haben, ging das natürlich nicht. Auf den Aufnahmen ist auch zu sehen wie der Mieter sagt "Wir hätten ihn vorher anrufen sollen". Anzumerken ist auch, dass der Schlüssel nicht beim dem Mieter hinterlegt wurde damit er ihn im Notfall verwenden kann sondern nur zur Aufbewahrung, falls Handwerker etc. (nach Absprache mit mir!) in die Wohnung müssen. Kann ich dagegen vorgehen und wie stehen meine Chancen?
Besten Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
In diesem Fall kommt durchaus in Betracht, dass eine Strafbarkeit vorliegt, insoweit wird aber sicherlich dann schwer sein zu Lasten des Mieters nachzuweisen, was die Vereinbarung zum Schlüssel war. D.h. im Zweifel wird man da Verfahren einstellen, wenn Sie nicht die Begrenzung des Zwecks der Überlassung des Schlüssels nachweisen können. Ob es sich um einen Notfall handelt wird man außerdem auch nicht allein aus der nachträglichen Perspektive betrachten sondern eher aus dem Zeitpunkt heraus in dem das Betreten erfolgt ist. Aber eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch kann man durchaus erstatten.
Wenn Sie tatsächlich Konsequenzen aus dem Vorfall ziehen wollen würde ich aber vor allem versuchen auf Grundlage dieses Vorfalls da Mietverhältnis kurzfristig zu beenden und deshalb eine Abmahnung oder eine fristlose Kündigung auszusprechen. Es wird sicherlich eher dazu führen, dass Sie sich in Ihrem eigenen Haus wieder sicher und ungestört fühlen als eine Strafanzeige gegen den Mieter zu erstatten.
Es ist aber unproblematisch möglich sowohl die Strafanzeige als auch die Kündigung/Abmahnung parallel zu verfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-