Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Zunächst unterstelle ich, dass es sich um einen Vertrag unter Einbeziehung der VOB/B handelte. Bitte beachten Sie, dass abweichende Regelungen im Vertrag möglich sind. Daher wäre eine Prüfung vor Ort zwingend notwendig.
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 12 VOB/B
:
1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzu-nehmen.
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfin-den, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragneh-mer alsbald mitzuteilen.
5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ab-lauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
(2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeit-punkten geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.
Sie wären mithin verpflichtet, ein Abnahme durch zu führen, diese kann auch ohne ihre Anwesenheit erfolgen.
Die Hinzuziehung des sachverständigen zu Gunsten des Bauträgers erfolgt auf dessen Kosten.
Im Abnahmeprotokoll sollten alle Mängel vermerkt sein. Die Abnahme bedeutet nicht, dass das Werk mangelfrei abgenommen wird. Sollten Sie ein derartiges Protokoll unterzeichnen, unterzeichnen sie es stets "unter Vorbehalt" da sonst Rechtsverluste drohen können.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen und ggf. die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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