Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB
war bei fehlendem Bebauungsplan die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, in Ihrem Fall des Landratsamtes, zur Errichtung von Erschließungsanlagen notwendig. Diese Zustimmung war zu erteilen, wenn die Errichtung der Erschließungsanlagen dem § 1
Abs. 4 bis 6 BauGB
entsprach. Die von Ihnen zitierte Neufassung, die seit dem 01.01.1998 gilt, beinhaltet kein solches Zustimmungserfordernis der höheren Verwaltungsbehörde mehr.
Die Baugenehmigungen stellen, auch wenn sie einen Verweis auf § 35 Abs. 1 BauGB
beinhalteten, leider keine Zustimmung des Landratsamtes im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB
a.F. dar. Das Landratsamt hätte schon die konkret geplanten Erschließungsanlagen auf ihre Übereinstimmung mit § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB
überprüfen und auf der Grundlage dieser Überprüfung seine Zustimmung zu den konkreten Planungen erteilen müssen. Ein Vermerk in Baugenehmigungen, der keinerlei Bezug zu einer konkret geplanten Erschließung hat, genügt nicht. So werden Sie der Stadt also nicht beikommen können.
Möglicherweise könnten Sie aber damit argumentieren, dass nach der seit 1998 geltenden Gesetzeslage die Zustimmung des Landratsamtes entbehrlich ist und somit der Mangel der fehlenden Zustimmung des Landratsamtes in Ihrem Fall quasi geheilt wurde. Diese Möglichkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.11.2003, Az.: 9 C 2/03
, eröffnet. Wenn Ihr Landratsamt im Jahr 1997 noch wirksam seine Zustimmung zu den Erschließungsanlagen hätte erklären können, dann sorgt, so die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Neufassung des § 125 Abs. 2 BauGB
dafür, dass der ursprüngliche Verfahrensmangel geheilt wird. Ohne genaue Kenntnis der Umstände Ihres Falles kann ich jedoch nicht beurteilen, ob Sie sich mit Aussicht auf Erfolg hierauf berufen können. Sie sollten also einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen und ihn um eine entsprechende Prüfung und ggf. Vertretung bitten. Gern können Sie sich auch an mich wenden und mir alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Prüfung zukommen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung, auch für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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