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Zuständiges Gericht wenn der Beklagte im außereuropäischen Raum legal lebt

| 13. Februar 2022 07:31 |
Preis: 100,00 € |

Internationales Recht


Beantwortet von

Ich bin deutscher Staatsbürger und bin 2014 offiziell ausgewandert. Seit Jahren lebe ich mit Visa auf Lebenszeit in Panama, Mittelamerika.

Welches ZivilGericht ist für eine Klage gegen mich prinzipiell zuständig?

Meiner Meinung nach müsste eine Klage vor einem panamaischen Gericht erhoben werden. Wenn der Kläger in der Klage jedoch darum bittet den Fall nach Deutschland zu überstellen kann ein panamaischer Richter dies im begrünten Fall durchaus machen.

Akzeptiert ein deutsches Gericht eine Klage gegen mich ohne diese Überstellung stellt es die Souveränität von Panama in Frage.

Ich bitte um Klarheit.

13. Februar 2022 | 11:16

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

in der Tat ist hier wohl auch nicht über § 16 ZPO ein Gerichtsstand in Deutschland konstruierbar, wenn Sie Ihre Wohnsitz mittlerweile in Panama haben. Denn dieser Auffangtatbestand greift nur gegenüber Wohnsitzlosen.

Es kommt aber auch immer ein wenig auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs an.

Im Mietrecht kann z.B. immer noch ein Inlandsgerichtsort bestehen.

Am besten Sie präzisieren Ihre Sachverhaltsschilderung dahingehend, um welche Ansprüche es gehen soll.

Denkbar ist in Einzelfällen sicher auch eine Klage direkt in Panama.

MfG RA Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 13. Februar 2022 | 12:48

Im konkreten Fall handelt es sich um Versorgungansprüche meiner Ehefrau.
Wir haben 2007 in Florida geheiratet. Sie selbst ist aus Peru mit effektivem Wohnsitz im Eigentum in Lima.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Februar 2022 | 13:13

Sehr geehrter Fragensteller,

da offenbar kein Ehegatte zur Zeit in Deutschland lebt, sehe ich dem Grunde nach auch keine örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts über § 122 FamFG. Korrekt.

Es ist nur theoretisch der Auffangtastbestand über das "Amtsgericht Schöneberg" denkbar.

Siehe auch
FamFG § 122 Örtliche Zuständigkeit Weber BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder
41. Edition
Stand: 01.01.2022 Rn. 11:

"Ist eine Zuständigkeit nach den Nr. 1–6 nicht gegeben, ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten im Inland zu keiner Zeit zusammengelebt haben und kein Ehegatte im Inland lebt (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rn. 16; vgl. AG Berlin-Schöneberg NZFam 2014, 576: deutsche Ehegatten mit gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand). Es handelt sich um einen Auffanggerichtsstand (Prütting/Helms/Helms Rn. 21)."

Es würde aber sowieso nicht viel Sinn machen, weil das deutsche Gericht dann ausländisches Recht anwenden müsste. So z.B. im zitierten Fall thailändisches Recht auf die Scheidung zweier Deutscher.

Die alles unter der Prämisse, dass keine Rechtswahl zu Deutschland hin bei Eheschließung stattfand.

MfG RA Saeger

Bewertung des Fragestellers 13. Februar 2022 | 13:34

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