Sehr geehrter Fragensteller,
in der Tat ist hier wohl auch nicht über § 16 ZPO ein Gerichtsstand in Deutschland konstruierbar, wenn Sie Ihre Wohnsitz mittlerweile in Panama haben. Denn dieser Auffangtatbestand greift nur gegenüber Wohnsitzlosen.
Es kommt aber auch immer ein wenig auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs an.
Im Mietrecht kann z.B. immer noch ein Inlandsgerichtsort bestehen.
Am besten Sie präzisieren Ihre Sachverhaltsschilderung dahingehend, um welche Ansprüche es gehen soll.
Denkbar ist in Einzelfällen sicher auch eine Klage direkt in Panama.
MfG RA Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Im konkreten Fall handelt es sich um Versorgungansprüche meiner Ehefrau.
Wir haben 2007 in Florida geheiratet. Sie selbst ist aus Peru mit effektivem Wohnsitz im Eigentum in Lima.
Sehr geehrter Fragensteller,
da offenbar kein Ehegatte zur Zeit in Deutschland lebt, sehe ich dem Grunde nach auch keine örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts über § 122 FamFG. Korrekt.
Es ist nur theoretisch der Auffangtastbestand über das "Amtsgericht Schöneberg" denkbar.
Siehe auch
FamFG § 122 Örtliche Zuständigkeit Weber BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder
41. Edition
Stand: 01.01.2022 Rn. 11:
"Ist eine Zuständigkeit nach den Nr. 1–6 nicht gegeben, ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten im Inland zu keiner Zeit zusammengelebt haben und kein Ehegatte im Inland lebt (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rn. 16; vgl. AG Berlin-Schöneberg NZFam 2014, 576: deutsche Ehegatten mit gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand). Es handelt sich um einen Auffanggerichtsstand (Prütting/Helms/Helms Rn. 21)."
Es würde aber sowieso nicht viel Sinn machen, weil das deutsche Gericht dann ausländisches Recht anwenden müsste. So z.B. im zitierten Fall thailändisches Recht auf die Scheidung zweier Deutscher.
Die alles unter der Prämisse, dass keine Rechtswahl zu Deutschland hin bei Eheschließung stattfand.
MfG RA Saeger