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Zuschuss zu LKW-Führerschein durch gemeinnützigen Förderverein

21. Februar 2025 14:17 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


15:32

Wie jeder THW-Ortsverband und jede Feuerwehr sind wir auf eine ausreichende Anzahl ehrenamtlich tätiger Einsatzkräfte mit gültigem LKW-Führerschein angewiesen. Wir haben seit zwei Jahren keinen neuen Fahrschulplatz mehr zugeteilt bekommen und das wird mit Blick auf die Entwicklungen des Bundeshaushaltes voraussichtlich auch so bleiben.

Wir prüfen nun, ob wir aus den Mitteln des Fördervereines einen entsprechenden Führerschein (co-)finanzieren können. Erfahrungsgemäß liegen die Kosten für den LKW-Führerschein bei ~ 4.000 EUR, bei einer Aufteilung 50:50 würde davon also 2.000 EUR der Förderverein tragen.

Ich würde hier gern sichergehen, dass die 2.000 EUR Zuschuss aus Vereinsmitteln durch unseren Satzungszweck (Förderung Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Rettung aus Lebensgefahr) gedeckt sind und eben keine unverhältnismäßig hohe Begünstigung einer Einzelperson darstellt.

Die Entscheidung, wer konkret den Führerschein bekommt, treffen die Führungskräfte der Einsatzabteilung auf Basis von Bedarf, Eignung, Engagement - also nicht der Förderverein selbst. Einher geht wie bei allen Führerscheinen eine Selbstverpflichtung für fünf Jahre weiteres Engagement.

Mit dem geschilderten Auswahlprozess kann es drei mögliche Szenarien geben:

* Der Führerschein geht an eine aktive Einsatzkraft, die aber kein Vereinsmitglied ist.
* Der Führerschein geht an eine aktive Einsatzkraft, die Mitglied des Fördervereins ist.
* Der Führerschein geht an eine aktive Einsatzkraft, welche gleichzeitig im Vereinsvorstand ist.

Sind diese Optionen mit Blick auf die Gemeinnützigkeit des Vereines bedenklich?

21. Februar 2025 | 15:14

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Die Finanzierung eines LKW-Führerscheins durch den Förderverein kann unter bestimmten Bedingungen mit der Gemeinnützigkeit des Vereins vereinbar sein, insbesondere wenn der Satzungszweck die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Rettung aus Lebensgefahr umfasst. Hierbei sind jedoch einige Aspekte zu beachten:



1. Satzungszweck: Die Finanzierung muss im Einklang mit dem Satzungszweck stehen. Da der Führerschein zur Erfüllung der Aufgaben im Katastrophen- und Zivilschutz beiträgt, könnte dies als satzungsgemäße Verwendung der Mittel angesehen werden.



2. Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit: Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Finanzierung des Führerscheins sollte daher direkt der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und nicht primär der Begünstigung einer Einzelperson.



3. Selbstlosigkeit: Die Förderung darf nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Begünstigung einer Einzelperson führen. Die Auswahlkriterien (Bedarf, Eignung, Engagement) und die Selbstverpflichtung für fünf Jahre weiteres Engagement können helfen, die Selbstlosigkeit zu wahren.



4. Mitgliedschaft und Vorstand:

- Wenn der Führerschein an eine aktive Einsatzkraft geht, die kein Vereinsmitglied ist, besteht grundsätzlich kein Problem, solange die Förderung dem Vereinszweck dient.

- Wenn die Einsatzkraft Mitglied des Fördervereins ist, muss sichergestellt werden, dass keine unzulässige Zuwendung an Mitglieder erfolgt, die über den Vereinszweck hinausgeht.

- Wenn die Einsatzkraft im Vereinsvorstand ist, ist besondere Vorsicht geboten, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.



Insgesamt sollten die Maßnahmen transparent und nachvollziehbar dokumentiert werden, um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden. Es wäre ratsam, die Entscheidung in der Mitgliederversammlung zu besprechen und gegebenenfalls in der Satzung klarzustellen, dass solche Förderungen im Rahmen des Vereinszwecks zulässig sind.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2025 | 15:18

Hallo,

vielen Dank. Sie schreiben:

"- Wenn die Einsatzkraft Mitglied des Fördervereins ist, muss sichergestellt werden, dass keine unzulässige Zuwendung an Mitglieder erfolgt, die über den Vereinszweck hinausgeht."

Wie sollte diese Sicherstellung erfolgen? Also jenseits der von Ihnen danach angesprochene Transparenz und Besprechung in der Mitgliederversammlung?


Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Februar 2025 | 15:32

Die Sicherstellung, dass keine unzulässige Zuwendung an Mitglieder erfolgt, die über den Vereinszweck hinausgeht, kann auf verschiedene Weise erfolgen. Hier einige Vorschläge, wie dies konkret umgesetzt werden könnte:

1. Klare Satzungsregelungen: Die Satzung des Vereins sollte klare Regelungen darüber enthalten, welche Zahlungen oder Zuwendungen an Mitglieder zulässig sind und wie diese im Einklang mit dem Vereinszweck stehen. Zuwendungen, die diesen Rahmen überschreiten, sollten ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Dokumentation und Nachvollziehbarkeit: Alle Zahlungen oder Zuwendungen an Mitglieder sollten dokumentiert und nachvollziehbar sein. Eine transparente Buchführung, die regelmäßig überprüft wird, trägt dazu bei, dass diese Ausgaben im Einklang mit dem Vereinszweck stehen.

3. Vertragsregelungen und Dienstleistungsvereinbarungen: Wenn Mitglieder des Vereins für den Verein tätig werden (z. B. als Einsatzkräfte), sollte dies über transparente, marktorientierte Verträge geregelt werden. Zahlungen sollten nur dann erfolgen, wenn sie eine angemessene Gegenleistung für die Tätigkeit darstellen und der Verein keinen Gewinn aus der Zuwendung erzielt, der über den Vereinszweck hinausgeht.

4. Kontrolle durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung: Der Vorstand sollte regelmäßig prüfen, ob alle Zuwendungen und Zahlungen im Einklang mit dem Vereinszweck stehen. Bei Zweifeln oder Unklarheiten könnte ein externer Prüfer hinzugezogen werden. Die Mitgliederversammlung sollte regelmäßig über solche Zahlungen informiert werden, um eine breite Zustimmung und Kontrolle sicherzustellen.

5. Externe Kontrolle und Transparenz: In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, externe Prüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater in Betracht zu ziehen, insbesondere wenn es sich um größere Beträge handelt. So kann sichergestellt werden, dass keine illegalen Zuwendungen oder die Ausnutzung des Vereinsvermögens stattfinden.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass es klare Regelungen, transparente Dokumentationen und eine stetige Kontrolle durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung braucht, um Zuwendungen zu verhindern, die über den eigentlichen Vereinszweck hinausgehen.

ANTWORT VON

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