Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung ist die Rechtslage wie folgt zu bewerten: Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach § 24i SGB V, während der Arbeitgeberzuschuss in § 20 MuSchG geregelt ist. Grundsätzlich erhalten Sie Mutterschaftsgeld für die Schutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Kommt das Kind – wie bei Ihnen – später als der berechnete Entbindungstermin zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um die über die sechs Wochen hinausgehenden Tage (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Das bedeutet: Wenn sich die Geburt verzögert, verschiebt sich nicht nur das Ende der Mutterschutzfrist, sondern die gesamte Schutzfrist verlängert sich entsprechend.
Diese Verlängerung betrifft nicht nur das Krankenkassengeld, sondern auch den Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zuschuss während der gesamten Schutzfrist zu leisten, also auch für die zusätzlichen Tage zwischen errechnetem Termin und tatsächlicher Geburt. Dies ist gefestigte Rechtslage und ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach der Zuschuss „für die Dauer der Schutzfrist" geschuldet ist. Eine Begrenzung auf „14 Wochen" sieht das Gesetz gerade nicht vor.
Die Auffassung Ihres Arbeitgebers ist daher unzutreffend. Sie haben Anspruch darauf, dass auch für die Tage zwischen errechnetem und tatsächlichem Geburtstermin der Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird. Sollte der Arbeitgeber weiterhin ablehnen, wäre dies gerichtlich durchsetzbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
3. September 2025
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13:12
Antwort
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