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Zusätzlich zu vorhandenem Haus ein neues mit Garage komplett außerhalb Baufenster

16. Februar 2022 13:08 |
Preis: 47,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte Damen und Herren.
Mein Nachbar hat einen Bauantrag gestellt um auf einem Grundstück (aktuell bebaut mit 1 Wohnhaus und kleinem Schuppen, Wohnhaus befindet sich im vorhandenen Baufenster und füllt dieses nahezu aus) zusätzlich komplett außerhalb des Baufensters (blaue Linie) ein Wohnhaus mit Garage zu errichten. Zusätzlich hat mir der Bauherr gesagt dass er den Grenzabstand zu unserem Grundstück um 90cm überschreiten möchte.
Auf Anfrage beim Bauamt wolle man "aufgrund der Wohnungssituation" den Antrag "wohlwollend prüfen" und geht von einer Genehmigung aus.
Kann ich hier als Nachbar Einspruch erheben bzw. habe ich überhaupt ein Einspruchsrecht bzw. muss ich dem Bauantrag zustimmen?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Aus Ihrer Schilderung geht nicht genau hervor, ob Sie nach § 55 Landesbauordnung Baden-Württemberg als Nachbar beteiligt wurden. Wenn dem so sein sollte, so müssen Sie die Einwendungsfrist nach § 55 II Bauordnung unbedingt beachten. Diese ist nur vier Wochen (nicht ein Monat!).
Auch ansonsten haben Sie Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Baugenehmigung, wenn sie erteilt wurde, besser ist es aber im Vorfeld bereits tätig zu werden. Siehe oben.
Wenn die Baugenehmigung erteilt wurde, können Sie gegen diese klagen. Die Frist ist auch hier nur einen Monat, § 42 VwGO. Vorher müssen Sie Widerspruch einlegen, falls nicht nach § 55 LBO BW eine Nachbarbeteiligung erfolgt sein sollte. Auch hier Monatsfrist !

Materiell rechtlich, also in der Sache selbst, gibt es einige nachbarschützende Vorschriften, auf welche Sie sich berufen können. Das sind etwa Abstandsflächenregelungen nach der LBO. Hierum geht es ja bereits nach Ihren Schilderungen. Sie sind nicht verpflichtet, auf die Einhaltung der Abstandsregeln zu verzichten.
Weiterhin können sich nachbarschützende Vorschriften aus dem Baugesetzbuch, sowie auch aus dem BGB hinsichtlich Lärm, Immissionen etc. ergeben.

Allein eine Vorsprache beim Bauamt, wie es hier erfolgt ist, reicht nicht als Einwendung oder Widerspruch aus.
Ich kann daher nur empfehlen, unverzüglich sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden. Dieser kann dann auch Akteneinsicht nehmen sowie sie vertreten.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 17. Februar 2022 | 10:16

Besten Dank für die schnelle und ausführliche Antwort die ich wie folgt kommentieren möchte:
- Die Beteiligung soll noch kommen, wir sind zeitlich noch davor, aber das Bauamt hat dem Bauherren schon schriftlich bestätigt dass gegen Zahlung einer Gebühr außerhalb des Baufensters gebaut werden darf, daraufhin hat er mit den Planungen überhaupt erst begonnen
- Laut Bauamt wurde die Baugenehmigung geprüft und zur Überarbeitung zurückgesendet, erst wenn der finale Plan vorliegen würde beginnt die Beteiligung anscheinend
- Der Bebauungsplan wird in mehreren Punkten (Baufenster, Dachneigung, Traufhöhe, Gesamtfläche) nicht eingehalten, aber anscheinend ist das Bauamt "zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum" einer Genehmigung trotzdem "nicht abgeneigt" Ausnahmegenehmigungen zu erteilen
- Ich habe jetzt mal formell (per Mail) Einspruch gegen die Genehmigung zur Abweichung vom Bebauungsplan sowie dem Bauplan selbst eingereicht - keine Ahnung ob dies rechtlich möglich/richtig ist
- Im aktuellen Bauplan den ich gestern dann auch gezeigt und per Mail inzwischen zugesandt bekommen habe ist die Abstandsfläche um 90cm überschritten - dem werde ich ebenfalls widersprechen, weiß aber nicht ob das alleine die Baugenehmigung verhindern kann
Nochmals besten Dank für Ihre Einschätzung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2022 | 12:33

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren weiteren Ausführungen teile ich mit, dass mit E-Mails der Form nicht Genüge getan ist. Machen Sie das alles immer schriftlich, auch nochmal die Mails schriftlich nachholen, und zwar so, dass Sie den Zugang beweisen können. Am besten persönlich abgeben und den Empfang quittieren lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Draudt
Rechtsanwältin

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