Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie den Firmenwagen nur zur Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten nutzen durften, handelt es sich um einen Betriebsgegenstand. Bei Betriebsgegenständen ist ein Zurückbehaltungsrecht aber ausgeschlossen - ein Verweigern der Herausgabe wäre aus juristischer Sicht verbotene Eigenmacht, der Arbeitgeber könnte Sie auf Herausgabe und Schadensersatz verklagen.
Etwas anderes würde dagegen gelten, wenn Ihnen der Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wurde. Denn in Rechtsprechung und Schrifttum wird allgemein ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers an dem Dienstfahrzeug für zulässig gehalten, sofern das Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden ist (LAG Köln, 12.06.2007 - 9 SaGa 6/07
Randnummer 38 mit weiteren Nachweisen).
Wurde Ihnen das Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen und haben Sie noch offene Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, können Sie also grundsätzlich von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Anwalt,
wurde bei der Beantwortung auch berücksichtigt, dass heute der 02.10.2015 ist? Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.07.2015 beendet und dagegen habe ich auch kein Einspruch erhoben, da die Kündigung in Ordnung ist. Lediglich die zwei Gehälter stehen aus. Das Fahrzeug wurde auch zur privaten Nutzung überlassen. Ihrer Antwort nach spielt es somit keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis besteht, oder auch nicht. Ist das korrekt?
Wenn ja, dann kann ich das Risiko eingehen bis zum Gerichtstermin im Dezember diesen Jahres das Fahrzeug zurückzuhalten ohne täglichen Nutzungsausfall bezahlen zu müssen, welche in der höchsten Preisordnung liegt nach Sanden und Danner Tabelle.
Ja, das ist korrekt, das Zurückbehaltungsrecht besteht auch nach Beendigung des Arrbeitsverhältnisses - entscheidend ist, ob Sie noch offene Gehaltsforderungen haben oder nicht. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass die Problematik noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, sodass ein gewisses Prozessrisiko leider nicht ausgeschlossen werden kann.