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Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung

4. August 2025 17:24 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Frage zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 92 VVG

Ein Wohngebäudeversicherer hat nach Meldung eines Leitungswasserschadens außerordentlich gekündigt. Die Kündigung erfolgte ca. vier Wochen nach Schadeneintritt mit Verweis auf § 92 Abs. 1 VVG und die AVB (Ziffer 21.1).

Zum Zeitpunkt der Kündigung:
• war die Schadensursache behoben (Leck),
• jedoch lagen keine Kostenvoranschläge oder finale Regulierung vor,
• die Folgeschäden waren noch nicht beseitigt,
• es war keine Entschädigungssumme festgelegt.

Die Versicherung vertritt die Auffassung, dass die Kündigung „nach Eintritt des Versicherungsfalls" zulässig sei, unabhängig vom Stand der Regulierung, und dass lediglich der konkrete Schaden noch übernommen werde.

Frage:
Ist eine außerordentliche Kündigung gemäß § 92 Abs. 1 VVG in einem solchen Fall zulässig, obwohl die Verhandlungen über die Entschädigung noch nicht abgeschlossen sind?

4. August 2025 | 20:23

Antwort

von


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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 92 VVG bei noch nicht abgeschlossener Regulierung

1. Gesetzliche Grundlage
Nach § 92 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung ist jedoch nach § 92 Abs. 2 VVG nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kündigung
Entscheidend ist, wann die „Verhandlungen über die Entschädigung" abgeschlossen sind. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die einmonatige Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts zu laufen. Solange die Verhandlungen über die Entschädigung noch nicht abgeschlossen sind – also insbesondere noch keine abschließende Entscheidung über die Höhe der Entschädigung getroffen wurde oder noch Unterlagen (wie Kostenvoranschläge) fehlen – ist die Kündigung zwar möglich, aber die Frist beginnt noch nicht zu laufen.

Das bedeutet: Die Kündigung kann bereits nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgesprochen werden, sie muss aber spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung erfolgen. Es ist nicht erforderlich, dass die Regulierung bereits abgeschlossen ist, damit das Kündigungsrecht ausgeübt werden kann. Vielmehr kann die Kündigung auch schon während laufender Verhandlungen erklärt werden.

3. Auswirkungen auf den konkreten Fall

In Ihrem Fall war zum Zeitpunkt der Kündigung:

die Schadensursache behoben,
die Regulierung (Kostenvoranschläge, Festlegung der Entschädigungssumme) aber noch nicht abgeschlossen,
die Folgeschäden noch nicht beseitigt.

Die Versicherung hat sich auf § 92 Abs. 1 VVG und die AVB berufen und die Kündigung ca. vier Wochen nach Schadeneintritt ausgesprochen.

a) Zulässigkeit der Kündigung
Die außerordentliche Kündigung ist grundsätzlich zulässig, sobald der Versicherungsfall eingetreten ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Verhandlungen über die Entschädigung bereits abgeschlossen sind. Die Kündigung kann also auch während der laufenden Regulierung ausgesprochen werden. Die Monatsfrist nach § 92 Abs. 2 VVG beginnt jedoch erst mit Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zu laufen.

b) Wirkung der Kündigung
Die Kündigung beendet das Versicherungsverhältnis für zukünftige Versicherungsfälle. Der aktuelle Schadenfall bleibt jedoch vom Versicherungsschutz umfasst, da er während des noch bestehenden Versicherungsverhältnisses eingetreten ist. Die Versicherung ist weiterhin verpflichtet, den gemeldeten Schaden zu regulieren, auch wenn die Kündigung bereits ausgesprochen wurde.

4. Zusammenfassung
Die außerordentliche Kündigung gemäß § 92 Abs. 1 VVG ist auch dann zulässig, wenn die Verhandlungen über die Entschädigung noch nicht abgeschlossen sind. Die Kündigung kann bereits nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgesprochen werden. Die Monatsfrist für die Ausübung des Kündigungsrechts beginnt jedoch erst mit Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung. Der aktuelle Schadenfall bleibt vom Versicherungsschutz umfasst und muss reguliert werden.

Fazit:
Die Kündigung des Versicherers ist in dem von Ihnen geschilderten Fall zulässig, auch wenn die Regulierung noch nicht abgeschlossen ist. Die Versicherung bleibt jedoch verpflichtet, den gemeldeten Schaden zu regulieren.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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