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Zugewinn-Bausparvertrag

| 28. Januar 2006 16:49 |
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Familienrecht


Wie wird ein Bausparvetrag beim Zugewinn behandelt der nachweisbar durch meine Eltern einbezahlt wurde aber auf mich läuft. Sollte er vorsorglich vor der Zustellung vom Scheidungsantrag auf meine Eltern umgeschrieben werden?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:

Ich gehe davon aus, dass dieser Bausparvertrag von Ihren Eltern während der Ehe einbezahlt wurde. Wer auf ihn bezahlt hat, ist jedoch irrelevant, er ist auf Sie ausgestellt und daher fällt er in das Vermögen, welches als Grundlage zur Berechnung für den Zugewinn angesetzt wird.

Eine Übertragung auf Ihre Eltern ändert an Ihrer Situation leider überhaupt nichts, da diese Art von Schenkungen, die zur Umgehung der Einbeziehung in dem Zugewinnausgleich getätigt werden, trotzdem mitberechnet werden.

Es tut mir leid, dass ich keine positivere Antwort für Sie habe.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.

Falls Sie noch Fragen haben sollten, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

Viel Glück für Ihre Zukunft.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin
gerlach@internetkanzlei.de

Rückfrage vom Fragesteller 29. Januar 2006 | 18:08

Besten Dank für die schnelle Antwort.
Nachfrage:
Wie verhält es sich, wenn die Einzahlungen, die ja nachweisbar von meinen Eltern getätigt wurden, als Schenkung erfolgt sind. Werden sie dann dem Anfangsvermögen zugerechnet und wie muß eine solche Schengkung daklariert werden. Reicht da der Kontonachweis der Einzahlung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Januar 2006 | 08:59

Sehr geehrter Fragesteller,

Schenkungen der Eltern während der Ehe können gem. § 1374 Abs.2 BGB zum Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.

Der Kontonachweis der Zahlungen müßte genügen. Jedoch können Sie auch schriftliche fixieren, dass Ihre Eltern die Einzahlungen schenkungsweise vorgenommen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin
gerlach@internetkanzlei.de

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