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Zugang zum Garten (Sondernutzung)

| 14. Juni 2011 10:53 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

wir haben eine Eigentumswohnung mit Garten. Für den Garten besteht ein Sondernutzungsrecht. Der Garten ist durch einen niederigen Zaun (h= ca. 80 cm)eingezäunt und kann durch ein Tor betreten werden.
Wir haben an den Torriegel ein Vorhängeschloss angebracht, damit niemand unerwünschterweise den Garten betritt.
Die WEG wünscht nun, dass wir einen Schlüssel für das Vorhängeschloss an einer, für alle zugänglichen Stelle hinterlegen, da im Garten auch der (unterirdische) Öltank liegt ("Es könnte ja mal etwas passieren ??).

Es ist klar, dass wir den Zutritt gewähren, wenn getankt werden muss oder der Tank gereinigt wird, aber einen Schlüssel hinterlegen ???

Grüsse !

14. Juni 2011 | 11:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.

Ein Sondernutzungsrecht ist das Recht eines Wohnungseigentümers, einen bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums, wozu Ihr Garten gehört, ganz allein zu benutzen und gleichzeitig alle anderen Wohnungseigentümer davon auszuschließen.

Nach § 14 Abs. 4 WEG sind Sie lediglich verpflichtet, das Betreten und die Benutzung des in Ihrem Sondereigentum stehenden Gartens zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist.

Dieser Verpflichtung entsprechen Sie ausreichend, wenn Sie Zutritt zu Ihrem Garten gewähren, wenn getankt oder der Tank gereinigt werden muss. Zu etwas anderen sind Sie nicht verpflichtet. Der Forderung der WEG, dass Sie einen Schlüssel für das Vorhängeschloss des Gartentors an einer, für alle zugänglichen Stelle hinterlegen, würde Ihr Sondernutzungsrecht auf den Kopf stellen. Sollte tatsächlich der Öltank schadhaft werden bzw. Öl auslaufen, wäre es ohne weiteres möglich, den Garten über den niedrigen Zaun zu betreten. Die Hinterlegung eines Schlüssels ist demnach zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht erforderlich . Sie brauchen der Aufforderung der WEG daher nicht nachzukommen.

Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 14. Juni 2011 | 11:59

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