Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Ein Sondernutzungsrecht ist das Recht eines Wohnungseigentümers, einen bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums, wozu Ihr Garten gehört, ganz allein zu benutzen und gleichzeitig alle anderen Wohnungseigentümer davon auszuschließen.
Nach § 14 Abs. 4 WEG
sind Sie lediglich verpflichtet, das Betreten und die Benutzung des in Ihrem Sondereigentum stehenden Gartens zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist.
Dieser Verpflichtung entsprechen Sie ausreichend, wenn Sie Zutritt zu Ihrem Garten gewähren, wenn getankt oder der Tank gereinigt werden muss. Zu etwas anderen sind Sie nicht verpflichtet. Der Forderung der WEG, dass Sie einen Schlüssel für das Vorhängeschloss des Gartentors an einer, für alle zugänglichen Stelle hinterlegen, würde Ihr Sondernutzungsrecht auf den Kopf stellen. Sollte tatsächlich der Öltank schadhaft werden bzw. Öl auslaufen, wäre es ohne weiteres möglich, den Garten über den niedrigen Zaun zu betreten. Die Hinterlegung eines Schlüssels ist demnach zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht erforderlich . Sie brauchen der Aufforderung der WEG daher nicht nachzukommen.
Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
14. Juni 2011
|
11:40
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail: