Sehr geehrter Fragesteller,
bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach § 7 Abs 1a des Luftsicherheitsgesetzes bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Hierbei kann die Luftsicherheitsbehörde unter anderem nach § 7 Absatz 3 Nr. 3 des Luftsicherheitsgesetzes unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen.
Nach § 7 Abs. 1a Nr. 1 gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Eine solche Strafe ist bei Ihnen nicht gegeben. Eine „Verurteilung" erfolgte im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes.
Hier wurden Ihnen, wenn ich dies richtig verstanden habe, Zuchtmittel nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 JGG aufgegeben. Als Zuchtmittel wurden Ihnen die Auflage aufgegeben, dass Sie nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JGG Arbeitsleistungen zu erbringen haben (Sozialstunden).
Nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeszentralregisters werden solche verhängten Zuchtmittel in das Erziehungsregister eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind. Eine Löschung aus dem Erziehungsregister erfolgt in der Regel nach § 63 Abs. 1 des Bundeszentralregisters sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Wenn dies bei Ihnen zutrifft, dann sollte kein Eintrag vorhanden sein und Sie auch keine Probleme wegen dieser „Jugendsünde" bei der Überprüfung bekommen. Hypothetisch angenommen, dass der Eintrag aufgrund des Alters noch vorhanden wäre, so würde ich jedoch auch bezweifeln, dass die Tat von damals einen Einfluss auf die Zuverlässigkeit hätte. Gerade die Gesamtwürdigung des Einzelfalls spräche für mich gegen eine Versagung der Zuverlässigkeit.
Ich stehe Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rück- und Verständnisfragen zur Verfügung. Nutzen Sie dazu die kostenlose Rückfragefunktion.
Wenn Sie darüber hinaus in dem geschilderten Fall noch weitere Hilfe benötigen, so kontaktieren Sie mich gerne unter folgender EMail Adresse: info@ra-vestweber.de.
Über eine Bewertung würde ich mich freuen und bedanke mich dafür im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Vestweber
-Rechtsanwalt-
Hallo Herr Vestweber,
zunächst bedanke ich mich für die ausführliche Erklärung.
Ich denke, dass der Urteil von damals gelöscht wurde als ich 24 Jahre alt wurde (heute bin ich 25 1/2). Ich hoffe, dass ich die Zuverlässigkeit erhalte.
Jedoch habe ich vergessen etwas wichtiges zu erwähnen.
Im Jahre 2017 (wo ich 20 Jahre alt war) war die Sache von 2013 erneut im Gericht in Zivilrecht. Gemäß dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts wurden ca. 4000€ angeordnet, dies war jedoch keine Geldstrafe. Jeder hat 1000€ gezahlt und wir mussten nicht vor Gericht. Denken Sie, dies könnte auch einen negativen Einfluss haben?
Bedanke mich erneut im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zwar kann auch aus anderen Umständen auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden, doch wird ein einfaches Zivilverfahren hier keinen Ausschlag geben. Gerade auch dann nicht, wenn dies in unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat im Jahr 2013 stand. Das Luftsicherheitsgesetz und die Überprüfung der Zuverlässigkeit zielt in erster Linie auf strafrechtliche Sachverhalte ab und nicht auf zivilrechtliche.
Man muss dabei bedenken, dass im Grundsatz einer Person nicht der beruffliuche Lebensweg verbaut werden kann, wenn man einmal eine Straftat im jugendlichen Alter begangen hat.
Bei weiteren Rückfragen können Sie mich gerne unter der bekannten Mail erreichen