Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dadurch, dass sie Ihre Freundin entgegen dem bekundeten Willen ins Krankenhaus fuhren und dort auch festhielten ist der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt, denn seine Voraussetzung ist lediglich das Kurzzeitig die Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt wird.
Nach § 239 StGB
stehen hierauf bis zu 5 Jahre Haft oder Geldstrafe. Wenn Sie Ersttäter sind, wird es sich um eine Geldstrafe handeln, falls Sie verurteilt werden.
Sie Schreiben jedoch, dass Ihre Freundin in einem klaren Zustand schrieb, dass Sie bei einem erneuten Hysterie-Anfall Ihnen die Wahl der korrekten Handlung überläßt, bzw. aber nur mündlich geäußert, sie dann zu einem Arzt möchte.
Da sich Ihre Freundin beim Anfall in einem Zustand befand, der die Willensbildung ausschließt, mussten Sie von der Fortwirkung des Tatbestand einschließenden Einverständnisses ausgehen, also davon , dass Sie bei klaren Verstand, immer noch mit der Verbringung zum Arzt einverstanden wäre.
Damit unterlagen Sie einem Irrtum über Tatumstände der den Vorsatz entfallen läßt, so dass die die Tat nicht strafbar ist.
Sollte der Vorsatz aus irgendeinem Grund nicht entfallen ( nicht Ernsthaftigkeit der Erklärung) , so ließe sich mit einem Notstand argumentieren, der die Rechtswidrigkeit entfallen ließe, weil Sie ihrer Freundin in einem krankhaften Zustand lediglich helfen wollten, und sie nur um ihr zu helfen, ins Krankenhaus verbringen wollten. Dabei wiegt die für Sie vorliegende Gesundheitsgefährdung natürlich schwerer, als die sehr kurzzeitige Freiheitsberaubung, um Sie zum nächsten Krankenhaus zu bringen, so dass die Freiheitsberaubung nicht rechtswidrig war und deshalb nicht bestraft wird.
Sollte der rechtfertigende Notstand entfallen (Z.B: weil die Hysterie keinen Krankheitswert hat bzw. keine Gefahr darstellt) so können Sie über das Vorliegen dieses Umstandes geirrt haben, denn Sie sind kein Mediziner. Dann hätten sie in Nothilfeabsicht gehandelt, und wenn für Sie nicht anderes erkennbar war, würde der Vorsatz zur Rechtswidrigkeit des Angriffs fehlen, so dass auch in diesem Fall keine Strafe erfolgt.
Welche Rechtfertigungsvariante für Sie auch trägt, alle Varianten sollten von einem Anwalt in einer Einlassung aufbereitet werden, um sie auch verständlich zu machen. Wichtig ist, dass vor jeglicher Aussage Akteneinsicht genommen wird, so dass der Tatvorwurf klar definiert und nach Aktenlage beantwortet werden kann. Ihnen als Beschuldigten, wird man keine Akteneinsicht gewähren, so dass die Gefahr besteht, sich bei einer Einlassung oder Vernehmung um Kopf und Kragen zu reden, weil Ihnen eben nicht mitgeteilt wird, welche Ergebnisse und Erhebungen dem Tatvorwurf zu Grunde gelegt werden.
Auch wenn ich nur von einer Geldstrafe bei Verurteilung ausgehe, rate ich Ihnen zwingend einen Anwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen, denn eine Einstellung des Verfahrens halte ich in dieser Konstellation für den richtigen Weg.
Natürlich stehe auch ich ihnen gern zur Verfügung, sie finden alle Daten in meinem Profil.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen