Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt eine erste Einschätzung der Rechtslage geben. Bitte beachten Sie dabei, dass Weglassungen oder Änderungen des zu beurteilenden Sachverhaltes mitunter schwerwiegende Folgen für die rechtliche Lösung haben können.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass meines Erachtens nach der Züchter mit der entsprechenden AGB-Klausel richtig liegt.
Grundsätzlich ist zwischen Ihnen ein Vertrag mit entsprechendem Inhalt geschlossen worden. Die betreffende Klausel in § 3 könnte nur dann unwirksam sein, wenn sie Sie gem. § 307 I BGB
unangemessen benachteiligen würde.
Unangemessen ist dabei eine Benachteiligung, wenn eine Klausel zu einseitig die Interessen nur einer Partei berücksichtigt. Dabei geht die Eigenart des jeweiligen Vertragsverhältnisses als auch die typischen Interessen der jeweiligen Vertragspartner bei einem derartigen Vertrag in die Beurteilung ein.
In Ihrem Fall ist m.E. nach zu sagen, dass der Züchter mit der Klausel legitime Interessen verfolgt, die Sie nicht unangemessen benachteiligen. So soll die entsprechende Klausel die Zucht mit zuchtungeeigneten Tieren (Liebhabertieren) verhindern und damit die „Reinheit" der Katzenrasse insgesamt schützen.
Zudem soll die entsprechende Klausel dafür sorgen, dass sich der Züchter entsprechende unliebsame Konkurrenz vom Hals hält, die wiederum seine Zuchttätigkeit gefährden könnte. Zuletzt würde der Kaufpreis bei Tieren, die vom Züchter zur Zucht freigegeben würden, normalerweise bei weitem höher als bei einem Liebhabertier sein, da sich der Züchter das entsprechende Zuchtrecht zusätzlich vergüten lassen würde. Von daher ist auch dahingehend die Aufnahme einer entsprechenden Klausel nicht unangemessen benachteiligend.
Ggfs. könnte argumentiert werden, dass Sie bei Ihren Telefonanrufen bereits einen Vertrag ohne die entsprechende Klausel geschlossen hätten. Für den bereits geschlossenen Vertrag zu diesem Zeitpunkt wären Sie vor Gericht aber beweispflichtig. Würde die Gegenseite behaupten, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Rechtsbindungswille bestand, hätten Sie sehr schlechte Karten den Prozess zu gewinnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte vergessen Sie auch nicht die Vornahme der Bewertung der rechtlichen Begutachtung.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Kaiserstr. 20
44135 Dortmund
Tel: 0231-95088861
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Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Zunächst einmal vielen Dank für die Antwort aber leider haben Sie mir die Fragen 2 und 3 nicht beantwortet.
2) Falls ja, kann ich die Katze ohne Zuchtverbot weiterverkaufen, oder bin ich dann an diese Klausel gebunden? Also muss ich meinem Käufer ebenfalls ein Zuchtverbot aussprechen, da mir ansonsten die Vertragsstrafe droht? Ein Verkauf oder Weitergabe ist vertraglich nicht erwähnt worden.
3) Bezieht sich die Vertragsstrafe nur auf das Zuchtverbot? Da im Vertrag ja nur auf das Zuchtverbot verwiesen wird: Die Missachtung des Zuchtverbot hat eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Kaufpreis zur Folge.
Bitte beantworten Sie vorrangig Frage 2)
Im Übrigen, verstehe ich das richtig, dass Wort Liebhabertier impliziert, dass man sich unliebsame Konkurrenz vom Hals hält und das muss der Käufer ohne weitere Erklärungen erahnen? Und das, das Wort Liebhabertier als Grad 1. Qualitätsmerkmal Zuchtungeeignet bedeutet und was noch wichtiger ist, dass es das vor allem auch zu bleiben hat. Auch wenn sich das Tier im Laufe seiner Entwicklung zu Grad 2. Zuchtierqualität entwickelt? Das Verbot bezieht sich, wie sie ja ausführen, wie folgt: So soll die entsprechende Klausel die Zucht mit zuchtungeeigneten Tieren (Liebhabertieren) verhindern und damit die „Reinheit" der Katzenrasse insgesamt schützen. Bei Weiteretwicklung der erneuten Qualitätsbestimmung mit Zuchteignung der Katze, wäre die "Reinheit der Rasse doch gewährleistet und es wäre eben kein Liebhabertier mehr.
Das hat der Käufer zu wissen, dass das alles hinter dem Wort Liebhabertier steckt und das bedarf keiner weiteren Erklärungen im Kaufvertrag? Es wurde im Kaufvertrag ja nicht verboten, das Qualitätsmerkmal neu bestimmen zu lassen. Der höhere Preis für eine Zuchtkatze erklärt sich dadurch, dass erheblich mehr Test`s durchgeführt werden müssen. Buttest, Gentest auf Erbkrankheiten, FIP,FIV,FELV, PKD/HCM,N/N, Schall HCM,Leukose etc. und daraus das der Züchter für die Entwicklung Gewährleisten muss. Das hat sich dieser Züchter gespart.Und ich wurde nicht darauf hingewiesen, dass ich mit einer Liebhaberkatze eigentlich B-Ware kaufe oder das aus rein eigenwirtschaftlichen Interessen, die Katze dazu degradiert wurde. Da fühle ich mich schon sehr benachteiligt, in meiner persönlichen Entscheidungsfreiheit.
Aber bitte beantworte Sie mir doch noch die fehlenden Fragen. Kann ich die Katze ohne Zuchtverbot verkaufen, ohne das mir daraus ein Schaden aus dem Zuchtverbot erwächst.
2) Falls ja, kann ich die Katze ohne Zuchtverbot weiterverkaufen, oder bin ich dann an diese Klausel gebunden? Also muss ich meinem Käufer ebenfalls ein Zuchtverbot aussprechen, da mir ansonsten die Vertragsstrafe droht? Ein Verkauf oder Weitergabe ist vertraglich nicht erwähnt worden.
Das in § 3 geregelte Zuchtverbot verbietet Ihnen die Zucht mit der Ihnen übereigneten Katze. Dies gilt aufgrund des Wortlautes und des Gesamtkontextes des Vertrages auch für die Züchtung durch einen weiteren Käufer. Denn sofern Ihr Käufer der Katze mit dieser züchtet, begehen Sie ebenfalls eine Verletzung Ihrer Vertragspflichten (Zuchtverbot). Sie sollten daher eine Vertragsstrafe ebenfalls in den Vertrag aufnehmen.
Jedoch gilt ein Schuldverhältnis grundsätzlich immer nur im Zweipersonenverhältnis. Das heißt, daß ein eventuelles Züchten durch Ihren Käufer Sie zur Zahlung der Strafe gegenüber dem Züchter verpflichten würde. Jedoch könnten Sie wiederum Schadensersatz gegen Ihren Käufer geltend machen.
3) Bezieht sich die Vertragsstrafe nur auf das Zuchtverbot? Da im Vertrag ja nur auf das Zuchtverbot verwiesen wird: Die Missachtung des Zuchtverbot hat eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Kaufpreis zur Folge.
Bitte beantworten Sie vorrangig Frage 2)
Im Übrigen, verstehe ich das richtig, dass Wort Liebhabertier impliziert, dass man sich unliebsame Konkurrenz vom Hals hält und das muss der Käufer ohne weitere Erklärungen erahnen?
Nein, aber das wird ja aus § 3 des Vertrages mit seinem dort geregelten Zuchtverbot deutlich
Und das, das Wort Liebhabertier als Grad 1. Qualitätsmerkmal Zuchtungeeignet bedeutet und was noch wichtiger ist, dass es das vor allem auch zu bleiben hat. Auch wenn sich das Tier im Laufe seiner Entwicklung zu Grad 2. Zuchtierqualität entwickelt? Das Verbot bezieht sich, wie sie ja ausführen, wie folgt: So soll die entsprechende Klausel die Zucht mit zuchtungeeigneten Tieren (Liebhabertieren) verhindern und damit die „Reinheit" der Katzenrasse insgesamt schützen. Bei Weiteretwicklung der erneuten Qualitätsbestimmung mit Zuchteignung der Katze, wäre die "Reinheit der Rasse doch gewährleistet und es wäre eben kein Liebhabertier mehr.
Das hat der Käufer zu wissen, dass das alles hinter dem Wort Liebhabertier steckt und das bedarf keiner weiteren Erklärungen im Kaufvertrag? Es wurde im Kaufvertrag ja nicht verboten, das Qualitätsmerkmal neu bestimmen zu lassen. Der höhere Preis für eine Zuchtkatze erklärt sich dadurch, dass erheblich mehr Test`s durchgeführt werden müssen. Buttest, Gentest auf Erbkrankheiten, FIP,FIV,FELV, PKD/HCM,N/N, Schall HCM,Leukose etc. und daraus das der Züchter für die Entwicklung Gewährleisten muss. Das hat sich dieser Züchter gespart.
Nach meinen Recherchen bedeutet Liebhabertier, dass ein Tier entweder zuchtungeeignet ist (genetisch nicht einwandfrei) oder zur Zucht nicht vorgesehen ist/sein soll.
Was sich genau dahinter verbirgt, ist aber für Ihre Fragen rechtlich irrelevant. Denn § 3 des Vertrages regelt ja ganz eindeutig in seinem Wortlaut das Zuchtverbot. Unabhängig davon, was genau der Begriff des Liebhabertieres impliziert. Meines Erachtens unterstreicht der Begriff des Liebhabertiers noch den Sinn der Regelung in § 3: . Das Tier soll nicht zum züchten verwendet werden und wird es es doch, soll eine Vertragsstrafe greifen.
Und ich wurde nicht darauf hingewiesen, dass ich mit einer Liebhaberkatze eigentlich B-Ware kaufe oder das aus rein eigenwirtschaftlichen Interessen, die Katze dazu degradiert wurde. Da fühle ich mich schon sehr benachteiligt, in meiner persönlichen Entscheidungsfreiheit.
Das wäre wiederum eine andere Frage. Wenn Sie eine Zuchtkatze hatten kaufen wollen, aber nur B-Ware bekamen, wäre eine Anfechtung des Kaufvertrages denkbar.
Sie können den Kaufvertrag jedoch nicht anfechten, weil Sie eine einwandfreie Katze bekommen haben, deren Nutzung aber durch das in § 3 des Vertrages geregelte Zuchtverbot eingeschränkt ist. Dazu hätten Sie einen anderen Vertrag schließen müssen oder Sie müssen die Vertragsstrafe in Kauf nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Barzik