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Zu und Abfahrt i . S §5 Abs.1 LBauO M-V

21. Oktober 2019 15:02 |
Preis: 50,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


18:44

Zusammenfassung

Löschung Baulast bei Abriss und Neubau

Meine Frage ist wie folgt:
Im Baulastverzeichnis des LK Rostock ist folgender Eintrag:

1. Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes Güstrow ,- verpflichtet sich, eine Teilfläche seines Grundstückes als Zuwegung ( Zu- und Abfahrt) im Sinne §5 Abs. 1 LBauO M-V zu Grundstück Güstrow xxx Str. Gemarkung Güstrow Flur, Flurstück - zur Verfügung zu stellen und diese Teilfläche allen Benutzer zugänglich zu machen.

Nun wird das Begünstigte Objekt Abgerissen und ein Neubaugebiet soll dort entstehen. Die Arbeiten erfolgen über unser Grundstück. Auch die zukünftige Zufahrt zu den Baugrundstücken soll über unser Grundstück erfolgen.
Muss Ich dies hinnehme, obwohl auch eine Zufahrt anderweitig möglich wäre?

Der Eintrag ist doch für die Feuerwehr und Rettungskräfte gedacht!

21. Oktober 2019 | 16:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Hier liegt in der Tat eine neue Situation vor und einen Bestandsschutz gibt es wegen des Abrisses und Neuaufbau nicht - im Einzelnen:

Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

Das steht in der § 83 Abs. 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V).

Das würde ich jetzt anregen, denn durch die neue bauliche Anlage ist die Situation völlig verändert und die Bauaufsichtsbehörde muss prüfen, ob nicht andere Rettungswege möglich sind, die nicht über Ihr Grundstück gehen.

Auch ist das private Interesse des Eigentümers/Nachbarn ist aufgrund des Neubaus ein anderes.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 21. Oktober 2019 | 16:20

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Könnten Sie vielleicht noch mitteilen, ob ich dulden muss, dass Abrissfirmen, Containerdienste usw. die Zufahrt nutzen, wenn es sich doch nur um einen Notfall Zu und Abfahrt handelt ? mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Oktober 2019 | 18:44

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich antworte Ihnen gerne wie folgt:

Dass die Zufahrt so von den Firmen genutzt wird, müssen Sie grundsätzlich nicht dulden, es sei denn, es gibt gar keine andere (auch gegebenenfalls finanziell zu schaffende uns damit zumutbare) Möglichkeit, was ich mir auf den ersten Blick nicht vorstellen kann.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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