Sehr geehrter Fragesteller,
die Schätzung des Finanzamtes entbindet Sie nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Soweit Sie diese für 2000 und 2001 nicht abgegeben haben, haben Sie damit eine Steuerhinterziehung begangen. Wenn Sie die Steuererklärungen jetzt nachholen, werden für den von Ihnen noch nachzuzahlende Steuerbetrag Zinsen in Höhe von 1% pro Monat festgesetzt.
Die Steuerhinterziehung verjährt nach fünf Jahren, wobei die Verjährung in den Fällen der Nichtabgabe der Steuererklärung regelmäßig dann beginnt, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für das jeweilige Jahr überwiegend abgeschlossen hat. Dieser Stichtag variiert von Finanzamt zu Finanzamt etwas, wird jedoch von jedem Finanzamt auf den Tag genau festgehalten. Danach wäre es möglich, dass zumindest die Nichtabgabe der Steuererklärung für 2000 zwischenzeitlich strafrechtlich verjährt wäre (steuerlich bleiben die Bescheide durch das Finanzamt wegen der Steuerhinterziehung allerdings für 10 Jahre zu Ihren Lasten korrigierbar).
Im übrigen können Sie einer Strafbarkeit auch durch eine strafbefreiende Selbstanzeige entgehen. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie die korrigierte Steuererklärung beim Finanzamt einreichen und sodann innerhalb einer vom Finanzamt zu setzenden Frist die sich hieraus ergebenden Mehrsteuern zahlen. Erst mit der fristgerechten Zahlung der hinterzogenen Steuern tritt die Strafbefreiung ein. Eine solche Selbstanzeige ist jedoch zeitlich beschränkt, sie ist nicht mehr möglich, wenn die Tat bereits durch das Finanzamt entdeckt wurde oder wenn eine Betriebsprüfung begonnen hat. Sollte Sie daher die Ankündigung einer Betriebsprüfung erhalten, so ist Eile angesagt, da mit dem Erscheinen des Betriebsprüfers zu dem von ihm in der Ankündigung festgesetzten Termin eine Selbstanzeige für die Steuerarten und Jahre, die geprüft werden, nicht mehr möglich ist.
Hierbei ist allerdings noch zu beachten, dass eine Betriebsprüfung regelmäßig zunächst nur für die letzten drei Jahre angeordnet wird, so dass eine BP bei Ihnen nicht zwingend den Zeitraum 2000 - 2001 umfasst. Allerdings kann der Betriebsprüfer den Prüfungszeitraum jederzeit auf diese Jahre erstrecken. Geschieht dies, wäre die Selbstanzeige hierdurch ebenfalls nicht mehr möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Angaben geholfen zu haben. Beachten Sie jedoch, dass diese Ausführungen im Hinblick auf Ihre nur allgemein gehaltene Sachverhaltsschilderung auch nur relativ allgemein gehalten sein kann. Sie sollten sich in diesem Fall auf jeden Fall umfassend beraten lassen, was allerdings nur auf der Grundlage der Kenntnis der genauen Vorgänge und der genauen "Zahlen" möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
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