Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 12 Abs 1 Satz 1 KSVG haben Versicherte und Zuschußberechtigte der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Bereits aus dem Begriff „voraussichtliches" Jahresarbeitseinkommen ergibt sich, dass dieses nur im voraus im Wege einer Schätzung ermittelt werden kann. Hierin liegt zwar ein Unsicherheitsfaktor, den der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen hat. Dies hat zur Folge, dass der Versicherte durch eine unrealistisch niedrige Schätzung seiner voraussichtlichen Einnahmen nach § 12 Abs. 1 KSVG Beiträge spart und derjenige, der wie Sie die Einnahmen zu hoch schätzt, zu hohe Beiträge einen Verlust erleidet. Bei zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmen kann nach § 27 Abs. 1 a eine Korrektur erfolgen. Bei freiwillig versicherten Selbständigen wird jedoch von voraussichtlichen Werten ausgegangen, die nur jeweils für die Zukunft korrigiert wurden. Nachdem die Ermittlung der Beitragshöhe in der Künstlersozialkasse bis Selbständigen nach jährlichen Einkommensschätzungen erfolgen besteht nicht die Möglichkeit, dass die Schätzung anhand eines vorliegenden Einkommenssteuerbescheids rückwirkend zu korrigieren. Vielmehr bleibt die nach einer Vorausschätzung ermittelte Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für das gesamte Kalenderjahr maßgebend. Soweit sich die Verhältnisse ändern, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ändern, kann der Versicherte beantragen, dass für die Zukunft die Beiträge nach einem „modifizierten" geschätzten Betrag monatlich erhoben werden. Die Änderung ist in diesem Falle mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag des Versicherten bei der Künstlersozialkasse eingeht (§ 12 Abs. 3 KSVG).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrte Frau Perty-Berger,
vielen Dank für Ihre Antwort und den Hinweis, daß ich bei der KSK künftige Beiträge ändern lassen kann.
Leider ist meine Frage, auf welcher Gesetzesgrundlage ich zuviel gezahlte Beiträge zurückfordern kann, unbeantwortet.
Und leider sind SIe auch nur auf die Künstlersozialkasse eingegangen.
Der erste Teil meiner Frage bezog sich auf die Krankenkassenbeiträge im Jahr 2017 an die TK.
(Da war ich noch nicht in aer KSK)
Nochmal also : laut Steuerbescheid 2017 habe ich gut 1000 Euro zuviel an die TK 207 bezahlt.
Sind das nach § 26 abs. 2 sgb iv "zu Unrecht" entrichtete Beiträge?
Was nun den Zeitraum Januar bis 10. August anbelangt, würde ich den Überschuss ja von der TK zurückbekommen,, weil das Gesetz da schon in Kraft war, nachdem Krankenkassen jetzt zuviel erhaltene Beiträge erstaten muss. Richtig?
Was die KSK angeht:
Ich hatte ja schon geschreiben, daß ich pflichversichert bin. Also kann nach Ihrer Aussage laut § 27 Abs. 1 a eine Korrektur erfolgen. In diesem Abschnitt steht: "....Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist."
HIER WIRD ALSO NUR ZU MEINEN UNGUNSTEN ENTSCHIEDEN, RICHTIG?
Nochmal meine Frage: Kann ich als Pflichtversicherte nach § 26 abs. 2 sgb iv zu hohe Beiträge zurückfordern?
Bzw. auf welcher Gesetzesgrundlage ich zuviel gezahlte Beiträge zurückfordern?
Danke für Ihre konkrete Antwort
Sehr geehrte Fragestellern,
ggf. zu hoch gezahlte Beiträge für den Zeitraum ab dem 10.08.2018, als Sie bei der Künstlersozialversicherung angemeldet und dort als selbständige Künstlerin bzw. Publizistin pflichtversichert waren, können Sie aufgrund der Regelungen des KSVG – insbesondere des § 12 KSVG - nicht zurückfordern. Für die Zeit davor, als Sie bei der TKK freiwillig versichert waren, gilt Folgendes:
Nach § 240 Abs. 4a
SGB V werden nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides die Beiträge rückwirkend für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, endgültig festgesetzt. Dies betrifft in Ihrem Fall die Beitragsfestsetzung der TKK für das Jahr 2018 (bis 09.08.2018). D.h. sobald Sie den Steuerbescheid für das Jahr 2018 vorlegen werden, werden die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr endgültig auf der Grundlage der tatsächlich in diesem Jahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen berechnet, so dass es im Ergebnis zu Erstattungen von Beiträgen kommen wird. Der ab dem 01.01.2018 neu eingeführte § 240 Abs. 4
a SGB V SBG IV betrifft aber nur vorläufige Beitragsfestsetzungen. Die endgültige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2017 wird nur mit über § 44 SGB X
abänderbar sein. § 44 Abs. 1 SGB X
enthält einen Sondertatbestand für rechtswidrige, nicht begünstigende Verwaltungsakte, durch die „Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht" oder durch die „Beiträge zu Unrecht erhoben" worden sind. Diese Verwaltungsakte sind grundsätzlich auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, so dass Sie einen Antrag nach § 44 SGB X
stellen sollten. Wird der Beitragsbescheid für 2017 zu Ihren Gunsten abgeändert, dann wird damit auch ein sozialrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, d.h. auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beiträge, bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Fragestellerin,
ergänzend weise ich darauf hin, dass § 26 SGB IV
zu Unrecht entrichtete Rentenversicherungsbeiträge aus einem Beschäftigungsverhältnis regelt und damit nicht für Selbständige gilt, so dass Sie sich hierauf nicht berufen können. Selbst wenn Sie im Jahr 2019 in der Künstlersozialversicherung pflichtversichert sein werden, werden für das Jahr 2018 zu hoch entrichtete Beträge nicht nach § 26 SGB IV
zurückgefordert werden können, da es sich bei den Beiträgen für das Jahr 2018 um solche handelt, die nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses abgeführt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Bewertung und weise nochmals darauf hin, dass ich für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 09.08.2018 gute Chancen für die Erstattung überzahlter Beiträge nach § 240 Abs. 4a SGB V
durch die TKK sehe. Der von mir genannte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
für das Jahr 2017 dürfte hingegen keine überwiegenden Erfolgsaussichten haben, da nach der Rechtslage bis zum 31.12.2017 die Beiträge anhand des Einkommens berechnet wurden, dass sich aus dem letzten bekanntgegebenen Einkommensteuerbescheid ergab, eine Beitragsanpassung erst nach Vorlage eines neuen Bescheids erfolgte und eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für abgelaufene Kalenderjahre grundsätzlich nicht vorgesehen war.
Mit freundlichen Grüßen
RA J. Petry-Berger