Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
1. Sie haben nicht fristgerecht reagiert, sodaß ich davon ausgehe, daß rechtskräftige Bescheide bestehen. Sie sollten diese dennoch von einem auf das Deutsche Verwaltungsrecht "spezialisierten" Rechtsanwalt prüfen lassen, zumal die Rückforderungen der Behörde unter dem Gesichtspunkt der vom Beschuldigten verursachten Schadenshöhe auch von strafrechtlicher Relevanz erscheinen.
Bei Fristversäumung kommt Übrigens gemäß § 32 VwVfG
grundsätzlich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den sogenannten " vorigen Stand " in Betracht, wenn nämlich jemand ohne sein Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
2. Es gibt tatsächlich so etwas, wie einen "Europäischen Haftbefehl."
Ein europäischer Haftbefehl erleichtert und ermöglicht die Auslieferung von Straftätern innerhalb der Europäischen Union. Die Ausstellung eines solchen Haftbefehles ist in dem von Ihnen geschilderten Fall durchaus vorstellbar. Vieles hängt diesbezüglich auch von der Schwere einer möglichen Straftat ab. Diese gibt nämlich den Umfang einer Fahndung vor; vgl. dazu auch Anhang: Artikel 2 des Rahmenbeschlusses des Rates.
3. Sie könnten mit einem Haftbefehl auch an Flughäfen verhaftet werden.
4. Ihnen droht die Verurteilung wegen Betruges, wenn Sie als Student ALG II bezogen haben und eben bei der Behörde nicht angegeben haben, daß Sie studieren. Als Arbeitsloser sind Sie nämlich grundsätzlich dazu gehalten, Ihre Arbeitskraft dafür zu verwenden, Arbeit zu suchen und nicht um zu studieren. Hierfür ist nun mal BAfÖG vorgesehen. Das hätten Sie auch als juristischer Laie wissen können, sodaß Sie "Unwissenheit" kaum entschuldigen wird.
Betrug wird gemäß § 263 Abs. 1 StGB
mit einem Strafmaß bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Es ist dringend anzuraten, einen Verteidiger zu beauftragen. Dieser würde zunächst Akteneinsicht beantragen. Erst nach Akteneinsicht kann eine verläßliche Beurteilung zur Sach - und Rechtslage abgegeben werden.
5. Auch per Email kann ein " Geständnis " abgegeben werden.
Wenn Sie das, was Sie in diesem Forum veröffentlicht haben, so auch gegenüber der Behörde äußern werden, so kann und wird dies u.U. gegen Sie verwendet werden. Als Beschuldigter hätten Sie übrigens bei einer " ersten Vernehmung " gemäß § 136 StPO
ein Aussageverweigerungsrecht und dürften jederzeit einen Verteidiger befragen.
Anzuraten ist zunächst wohl schon, daß Sie die Raten weiter bezahlen, wobei nochmals der Hinweis ergeht, daß eine verbindliche oder abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne Akteneinsicht einfach nicht möglich ist.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Anhang
§ 112 StPO
(1) 1Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. 2Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211
, 212
, 226
, 306b
oder 306c
des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3
des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Artikel 2 des Rahmenbeschusses des Rates vom 13.Juni.2002 über Europäische Haftbefehle und die Übersendung zwischen den Mitgliedstaaten und § 17
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ( IRG )
Artikel 2
Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls
(1) Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.
(2) Bei den nachstehenden Straftaten erfolgt, wenn sie im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und ohne Überprüfbarkeit des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit:
- Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, - Terrorismus, - Menschenhandel, - sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, - illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, - illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, - Korruption, - Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, - Wäsche von Erträgen aus Straftaten, - Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung, - Cyberkriminalität, - Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, - Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt, - vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, - illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe, - Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, - Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, - Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen, - illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände, - Betrug, - Erpressung und Schutzgelderpressung,
- Nachahmung und Produktpiraterie, - Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, - Fälschung von Zahlungsmitteln, - illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern, - illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, - Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, - Vergewaltigung, - Brandstiftung, - Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, - Flugzeug- und Schiffsentführung, - Sabotage.
(3) Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments nach Maßgabe von Artikel 39 Absatz 1
des Vertrags über die Europäische Union (EUV) jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in die in Absatz 2 enthaltene Liste aufzunehmen. Der Rat prüft im Licht des Berichts, den die Kommission ihm nach Artikel 34 Absatz 3 unterbreitet, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.
(4) Bei anderen Straftaten als denen des Absatz 2 kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die Handlungen, derentwegen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.
§ 17 IRG
Auslieferungshaftbefehl
(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
Sehr geehrter Herr Kohberger, vielen Dank fuer Ihre Antwort. Muss fuer den europaeischen Haftbefehl keine richterliche Entscheidung vorlegen? Laut anderen Bezugsquellen bedarf es einem Strafmass von mindestens 12 Monaten, um diesen zu bewirken. Stimmt dies?
Darf der deutsche Zoll auslaendische Gehaltsbescheinigungen verlangen? Und selbst wenn mir dadurch die fristlose Kuendigung droht und ich somit wiederum Zahlungsunfaehig werde?
Ich habe waehrend der ganzen Zeit meiner Arbeitslosigkeit nach Arbeit gesucht und habe auch die Absagen als Beweise dazu.
Die Sachbearbeiterin beim Zoll hat mir Bescheid gegeben, dass der Gerichtsvollzieher an einem bestimmten Datum Anfang naechsten Monats bei meiner ehemaligen Wohnung (wo ich mich vergangene Woche abgemeldet hatte) erscheint - just zu einem Tag, an dem ich beruflich absolut nicht da sein kann. Was kann mir passieren? Wie ist die normale Vorgehensweise eines Gerichtsvollziehers in solch einer Sache? Kann die Sachbearbeiterin daraufhin Haftbefehl erlassen? Muesste ich persoenlich erscheinen oder ist es in Ordnung wenn meine noch-Ehefrau da ist und was ist wenn diese auch nicht erscheint? Kommt der Herr Gerichtsvollzieher ueberhaupt dahin wenn ich eh schon abgemeldet bin? Nur zur Info: Ich werde mich mit dem eben genanntn Herrn auch in Verbindung setzen und versuchen, die Sache zu erklaeren, aber ich brauche auf jeden Fall vorab Ihre Antwort zu meiner Nachfrage.
Vielen Dank,
der Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
in meiner ursprünglichen Antwort heißt es ausdrücklich: „ Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens
zwölf Monaten bedroht sind,
oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.“
Betrug ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht, sodass Sie befürchten müssen, dass die Behörde einen
richterlichen Strafbefehl
erwirken wird:
„§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) ...“
Im Übrigen weise ich Sie darauf hin, dass bei einem Mindesteinsatz von 20,00 €uro entsprechend dem
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_post.asp" target="_blank">deutlichst lesbaren Hinweis auf dieser Plattform</a>
„ von einem Anwalt eine Antwort nur beantwortet werden kann, wenn er Frage und Antwort innerhalb von maximal 5-10 Minuten bearbeiten kann und der Streitwert nicht sehr hoch ist.“ „ Ist die Frage sehr umfangreich oder geht es um hohe Streitwerte“ so sollten Sie ausweislich dem genannten Hinweis ein entsprechendes Gebot abgeben.
Sie stellen aber im Rahmen der Nachfragefunktion ein ganzes Bündel völlig neuer Fragen, wobei Sie meine ursprüngliche Antwort offensichtlich noch nicht einmal aufmerksam gelesen haben. Daher nochmals meine Bitte, dass Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Kohberger
Ihre Nachfrage(n) waren keine Nachfrage im Sinne dieses Beratungsforums, da Sie einen völlig neuen Sachverhalt beschrieben haben ( Gerichtsvollzieher etc.pp.).
In solchen Fällen sollten Sie andenken, eine neue Frage einzustellen oder idealerweise gleich einen Rechtsanwalt beauftragen. Im Übrigen können oder wollen Sie als Akademiker nicht nur nicht lesen. Auch beim Rechnen zeigen Sie Defizite: 5 -10 min = 20,00 €uro. Nach Adam Riese entsprechen 30 min Bearbeitungszeit dann mindestens 50,00 €uro.
Da ich wegen der Dringlichkeit Ihrer Angelegenheit in den Nächten zum Sonntag und Montag trotzdem mehrmals auf Ihre Emails und auch im Rahmen dieses Forums ausführlichst geantwortet habe, wurde von mir ein Vielfaches an Bearbeitungszeit aufgewendet.
Sie gehören offensichtlich zu den Personen, die den Staat und ihre Mitmenschen ständig übervorteilen wollen. Da Ihnen dies bei mir nicht Ganz gelungen ist, glauben Sie auch noch unverschämt werden zu können.